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Beleuchtung der Bemerkungen des Großh. Hess. Geh. Raths Herrn Dr.A.A.E. Schleiermacher über denjenigen Theil des für die Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen festgesetzten Studienplans, welcher die Candidaten des Gymnasiallehramts aus dem philologischen Gesichtspunkte betrifft. / von Dr. Friedrich Osann, Professor der Beredtsamkeit und Director des philologischen Seminars an der Großh. Hess. Landesuniversität zu Gießen
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ſey, einmal aus den oben im allgemeinen angegebenen Rück ſichten, dann wegen der ſchwer zu vermeidenden Einſeitigkeit, die der faſt ausſchließend philologiſchen Bildung zu Folge ein großer Theil der Glieder jenes Standes wahrſcheinlich erhalten wird. Dieſe behandeln dann den Iugendunterricht in einer Art, als ſei deſſen Zweck lauter Philologen zu bilden, legen einen viel zu hohen Werth auf grammatiſche Subtilitäten, und vergeſſen, daß die alten Sprachen, wie ſie ſie zu lehren haben, nur ein Mittel zur Bildung ſeyn, und die Befähigung zu leich tem Verſtändniß der claſſiſchen Schriftſteller verſchaffen ſollen. Die ehemalige Verbindung der theologiſchen und philologiſchen Studien, der zu folge aus dem Stand der Theologen die mei⸗ ſten Lehrer an den Gymnaſien genommen wurden, war der Einſeitigkeit ſehr entgegen, und es blieb jedem überlaſſen, mehr die eine oder die andere Seite jener Studien zu cultiviren. Auch hat es bei dieſem Syſtem in den meiſten Ländern nie, weder an tüchtigen Theologen, noch an gründlichen Philologen gefehlt. Der dem Einzelnen inwohnende Charakter iſt es, der ihn zu der Befähigung geeignet macht, nicht die ausſchließende Hin⸗ weiſung auf den ſpeciellen Studienkreis. Eine ſolche Anſicht von dem Weſen und Zweck der philologiſchen Studien als Bildungsmittel der Jugend mußte nothwendig ein völliges Ver⸗ dammungsurtheil dieſes ganzen Theils des Studienplans zur Folge haben, das auch S. 55 in den Worten abgegeben wird: wir bekennen, daß wir die ganze Idee des Studienplans für die Candidaten des Gymnaſiallehramts aus dem philologiſchen Geſichtspunkte für völlig verunglückt halten. Dieſer Vorwurf, wenn er gegründet befunden werden ſollte, laſtet ſchwer auf dem Verfaſſer dieſes Entwurfes, falls er nicht nachzuweiſen vermag, daß alle ſeine Verſuche, die Ausführung einer ſolchen Idee zu hintertreiben, vergeblich geweſen, noch ſchwerer aber auf der oberſten Staatsbehörde ſelbſt, wenn ſie aus Mangel entweder an Einſicht, oder an Vorſicht gegen täuſchende und zugleich wohl auch egoiſtiſche Zumuthungen bewogen werden konnte, durch geſetzliche Beſtimmung die Ausführung einer Idee zu