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mitzuwirken berufen waren, eine Inſinuation, welche den Betheiligten die Pflicht auferlegt, nach den Gründen einer ſolchen Beſchuldigung zu fragen, und dieſelbe, in dem Fall
einer fälſchlichen Unterſtellung, auf den Urheber zurück
fallen zu laſſen.
In eine ſolche Lage ſehe ic Schl. gegen den Studienplan für die Candidaten des Gymnaſiallehramts aus dem philologiſchen Standpunkte*) erhobenen Anſtände vor den meiſten meiner Amtscollegen mich zunächſt verſetzt, weil bei dieſem Theile des Ganzen ein vornehmliches Mitwirken von meiner Seite mit Grund
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h durch die von Hrn.
vermuthet werden muß, und ich auch keine Urſache habe, dieſer Vermuthung zu widerſprechen. Wenn ich vielmehr keinen Anſtand nehme, mich als den hauptſächlichen Ver⸗ faſſer des betreffenden Entwurfs öffentlich zu nennen, ſo wird mir es meinen Collegen gegenüber nicht als Anmaßung gedeutet werden können, wenn ich es unter nehme, dieſen in Folge collegialiſcher Berathung nur in einzelnen Punkten modificirten Theil des Studien plans gegen die ihm widerfahrenen Mißbilligungen zu vertheidigen, und zwar zunächſt in der Abſicht um zu zeigen, in wieweit der unterſtellte Vorwurf einer Täuſchung von dieſer Seite gegründet ſei. Weit entfernt dieſen Theil des Studienplans für vollkommen zu halten, ſo wenig als das Ganze ſelbſt auf dieſen Ruhm Anſpruch zu machen begehrt, habe ich hier keine andere Aufgabe als darzuthun, ob das gegen denſelben von Hrn. Schl. ausgeſprochene Verdammungsurtheil in ſeiner ganzen Ausdehnung gegründet ſei, und zwar, da eine gegenthei
*) Siehe Beilage I.


