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hat, mit ſeinem Gewiſſen, nun freilich zu ſpät, zu Rathe gehen, ob es nach ſeiner amtlichen Stellung, ich ſage, überhaupt, und zumal in einer ſo wenig genügenden Weiſe, ſeiner eignen Staatsregierung und der erſten wiſſenſchaft⸗ lichen Corporation des Landes feindlich gegenüber zu treten gerathen war. Denn wenn derſelbe zur Rechtfertigung ſeines Unternehmens im Vorworte ſagt:„Allerdings hätte ich gewünſcht, daß die Veranlaſſung, dieſe Bemerkungen zu ſchreiben, nicht Statt gefunden hätte; nachdem aber durch den Druck und öffentlichen Verkauf des Studien⸗ plans eine ſolche gegeben war, mithin als litteräriſche Arbeit der individuellen Beurtheilung eines jeden hinge⸗ geben worden, habe ich keinen Anſtand genommen, meine Anſicht darüber unumwunden auszuſprechen“, ſo zerfällt der von dem öffentlichen Verkauf entlehnte Rechtfertigungs⸗ grund in nichts, da begreiflicherweiſe mit officiellen Schriften dieſer Art kein Handel getrieben wird, und ſollte wirklich ein Exemplar in den öffentlichen Verkauf gekommen ſein dieſes nur auf einem geſetzwidrigen Mißbrauch beruhen kann.
Eine Schrift dieſer Art, die auf der erſten Seite mit einer Unwahrheit auftritt, könnte man gemeint ſein getroſt ihrem Schickſale überlaſſen zu können, wenn nicht höhere Rückſichten, welche in der Natur der Sache, in dem Anſehen, welches die Schrift in Folge der Stellung ihres Verfaſſers ſich möglicherweiſe verſchaffen kann, end⸗ lich in der Ungleichheit der Stellung einer wehrloſen Corporation als ſolcher einem privaten Gegner gegenüber liegen, dem einzelnen Betheiligten die Verpflichtung auf⸗ erlegten, den Widerwillen zu bekämpfen, welchen die Theil⸗ nahme an einem ärgerlichen Streite dieſer Art jedem Leidenſchaftsloſen einzuflößen pflegt. Es könnte durch die


