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in demſelben Geſchäftszweig mit ihnen, in einer höheren Dienſtcategorie ſtehen. Das angeführte Reglement, (Regierungsblatt 1832, p. 221) ſetzt neben einander die Kaſſierer von Hauptkaſſen, die Obereinnehmer, Ober⸗ zollinſpectoren, der Verificator und die Rentmeiſter in Rheinheſſen, und trennt dieſe von den Rentbeamten, welche außer den für die vorhergehenden genannten Kenntniſſen noch eine allgemeine Kenntniß des Lehen⸗ und Privat⸗Rechts und der Land- und Forſtwirthſchaft beſitzen müſſen. Daſſelbe Reglement ſchreibt für dieſe alle Cüberhaupt für die den Finanzeollegien untergeord⸗ neten Behörden) unter andern als Schulkenntniſſe reine Mathematik und Univerſalgeſchichte vor. Ob man dieß bei dem Studienplan uüberſehen, und dieſe Fächer deß⸗ halb nicht aufgenommen hat, oder von der Vorausſetzung ausgegangen iſt, daß hier nur Schul⸗- und nicht Univer⸗ ſitätskenntniſſe dieſer Wiſſenſchaften vorgeſchrieben ſeyen, wiſſen wir nicht zu ſagen.
Wir ſind, was wir keineswegs verhehlt haben, nicht mit allen Anſichten, von denen der Studienplan ausge— gangen iſt, einverſtanden; wir hätten theilweiſe mehr ver⸗ langt als er gibt, namentlich wenn er als Rathgeber ſpricht, und weniger wenn als Vorſchrift. Die Staatsregierung gibt die Kenntniſſe an, welche ſie demnächſt von einem jeden verlangt, der in den Staatsdienſt treten will; ihr muß es einerlei ſeyn ob, um die erforderliche Befähigung zu erlangen, einige Collegien mehr oder weniger gehört werden. Aus deren Beſuch eine Bedingung der Zulaſſung zur Prüfung zu machen, ohne zugleich vorzuſchreiben, daß eine beſtimmte Vorleſung auch bei einem beſtimmten Do⸗ centen gehört werden müſſe, erſcheint in gewiſſem Grade als ein Widerſpruch. Wenn vier academiſche Lehrer, wie es zum Beiſpiel in dieſem Sommerſemeſter auf der Landesuniverſität der Fall iſt, zu gleicher Zeit Logik leſen, der eine etwa nach Kantiſcher, der andere nach Hegeli⸗


