— 22—
Zu den cameraliſtiſchen Studien wird auch gewöhn⸗ lich Bergbau, Metallurgie u. ſ. w. gerechnet. Das wenig bedeutende Bergweſen im Großherzogthum Heſſen gehört aber in den Geſchäftskreis der Oberbaudirection, und demnach ſteht es dann auch im Studienplan in Ver⸗ bindung mit dem Baufach und iſt nicht in den camerali⸗ ſtiſchen Cyclus aufgenommen worden.
Der Studienplan für Cameraliſten, welche ſich zum ſpeciellen Examen vorbereiten, beſchränkt ſich auf das nachfolgende:
1. Für Obereinnehmer und Rentbeamte.
Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört: 1. Nationalöconomie; 2. Lehnrecht; 3. Deutſches Pri⸗ vatrecht.
Im zweiten Semeſter, 1. Finanzwiſſenſchaft; 2. Forſt⸗ wirthſchaft; 3. Landwirthſchaft; 4. Staats⸗ und Cameral⸗ Rechnungsweſen.
2. Fuͤr Steuercommiſſäre, den Verificator des Kataſters und deſſen Subſtituten. Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört:
1. Analyſis; 2. Analytiſche Geometrie; 3. Nationalöco⸗ nomie; 4. Planzeichnen.
Im zweiten Semeſter, 1. Geodäſie; 2. Finanzwiſſen⸗ ſchaft; 3. Landwirthſchaft und 4. Forſtwirthſchaft, insbe— ſondere Tarxation.
3. Für Kaſſire der Haupt⸗Staatskaſſe, Oberzollinſpectoren, Verificatoren und Rentmeiſter in Rheinheſſen.
In einem Semeſter, 1. Nationaloconomie; 2. Finanz⸗ wiſſenſchaft; 3. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen.
Für ein Verſehen müͤſſen wir es erachten, daß hier im Widerſpruch mit dem Reglement vom 16. April 1832, die Obereinnehmer und Rentbeamten zuſammengeſtellt werden, und die erſteren einen umfaſſenderen Studien⸗ kreis erhalten als die Kaſſire der Hauptſtaatskaſſe, die


