- 1—
faſſende Vorleſung Statt fände; denn daraus daß die im Studienplan bei den Juriſten angeführte Verordnung vom 1. Auguſt 1832, für diejenigen, welche ſich dem Regierungsfache widmen wollen, Kenntniſſe in der Po⸗ lizeiwiſſenſchaft, Nationalöconomie und Staatswirthſchaft verlangt,(denn ſo heißt es in der angefuhrten Verord⸗ nung, und nicht wie in dem Studienplan p. 19. ſteht, Polizeiwiſſenſchaft, Staatsöconomie und Staatswiſſen⸗ ſchaft), folgt keineswegs, daß darüber auch drei beſondere Collegien geleſen werden ſollen. Einem jeden Juriſten aber würden wir unbedingt rathen, an einer ſo geſtalteten polizeiwiſſenſchaftlichen Vorleſung, oder welchen Namen ſie erhalten mag, Theil zu nehmen, was ihm in mannig⸗ facher Beziehung, auch wenn er ſich demnächſt nicht dem Regierungsfache widmet, ſehr vortheilhaft ſeyn kann, da er weder als Richter, noch als Sachwalter den dahin einſchlagenden Kenntniſſen ganz fremd bleiben ſollte.
Von juriſtiſchen Vorleſungen außer dem Staatsrecht werden den Cameraliſten Inſtitutionen, Deutſches Pri⸗ vat⸗ und Lehnrecht vorgeſchrieben; die Inſtitutionen ſind aber weder Gegenſtand der Prufung noch wird deren fleißiger Beſuch verlangt. Dann hören ſie außer den mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Vorträgen noch Tech⸗ nologie, Forſtwirthſchaft und Landwirthſchaft, ohne aber hier, wie es den Forſtleuten vorgeſchrieben iſt, uͤber das Allgemeine hinauszugehen, da die Letzteren noch Agri⸗ culturchemie, Bodenkunde und Klimatologie höͤren ſollen. Anderen Disciplinen gegenuber findet ſich die Landwirth⸗ ſchaft im Studienplan ganz beſonders vernachläſſigt. Naturlicherweiſe muß es ſehr wünſchenswerth erſcheinen, daß immer einzelne Cameraliſten ſie zum Gegenſtand ihres ſpecielleren Studiums machen, und zu dem Ende auswartige Lehranſtalten beſuchen, wenn ſie keine ſonſtige Gelegenheit zu einem ordentlichen Eurſus der landwirth— ſchaftlichen Wiſſenſchaften haben.
—
,—“


