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die allgemeine Theorie alſo einfach. Das Staatsſchulden⸗ weſen beruht auf der der Nationalöconomie angehörigen Lehre von dem Credit; die Theorie der verſchiedenen Arten von Staatsſchulden und ihrer Tilgung verlangen aber neben Darlegung der allgemeinen Grundſätze hiſto⸗ riſche klar durchgefuhrte Belege, ſo wie dieſe auch fur die erſte Abtheilung der Finanzwiſſenſchaft, die das Ein⸗ kommen des Staats betrifft, von dem weſentlichſten Vor⸗ theil ſind.
6) Verfaſſung und Verwaltung, Staatsrecht, poli⸗ tiſcher, öconomiſcher, finanzieller Zuſtand einzelner Staa⸗ ten, wohin natürlich auch deren Polizeirecht gehört.
Der Studienplan nimmt als eigentlich ſtaatswiſ⸗ ſenſchaftliche Vorleſungen neben der Encyclopädie der Staats- und Cameralwiſſenſchaften für Forſtleute, die Encyclopädie der Staatswiſſenſchaften fur die Cameraliſten auf, dann die Politik, das Staatsrecht, die National— öconomie und Staatswirthſchaft, die er durchgehends als zwei verſchiedene Vorträge bezeichnet, Nationalöconomie in das zweite, Staatswirthſchaft in das ſechste Semeſter ſetzt, die Polizeiwiſſenſchaft, die Finanzwiſſenſchaft, das Staats- und Cameral-Rechnungsweſen. Ueber den Sinn, in welchem Politik zu nehmen ſey, wird ſich nirgends ausgeſprochen; eben ſo wenig darüber, ob unter Staats⸗ recht das allgemeine, die Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats gemeint ſey, oder das öffentliche Recht des Deutſchen Bundes und der Bundesſtaaten. Wir vermuthen das letztere, und daß der Ausdruck Po— litik dagegen weder in ſeinem weiteren noch engeren Sinne genommen ſey, ſondern für allgemeines Staatsrecht, fur Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats.
Nach den oben gemachten Bemerkungen würden wir es füͤr vortheilhaft halten, wenn ſtatt der drei angeſetzten Vorträge über Nationalöconomie, Staatswirthſchaft und Polizeiwiſſenſchaft, eine einzige, dieſe Disciplinen um—


