Mi regem Intereſſe haben wir den vor kurzem erſchienenen Studienplan empfangen, der ſeiner Beſtim⸗ mung nach einem fuͤhlbaren Beduürfniſſe abhelfen ſoll, dem nämlich, daß er einmal die Studirenden auf amt⸗ lichem Wege in Kenntniß der Anforderungen ſetzt, welche der Staat an ſie machen zu müſſen glaubt, und daß er ihnen dann auch die Anleitung giebt, wie ſie am zweck⸗ mäßigſten dazu gelangen, jene Anforderungen befriedigen zu können. Denn wenn gleich in der erſten Beziehung von mehreren Großherzoglich Heſſiſchen Staatsbehörden früher ſchon der Umfang der Kenntniſſe öffentlich bekannt gemacht worden war, welche für verſchiedene Zweige des Staatsdienſtes verlangt werden ſollten, ſo war dieß doch nicht für alle geſchehen, und nirgends war von Seiten des Staats die zweite Aufgabe, welche ſich der Studien⸗ plan geſtellt hat, erledigt worden, die Hinweiſung der Studirenden auf den richtigen Weg, den ſie zu betreten haben, von dem doch vorzugsweiſe der günſtige Erfolg ihrer Studien abhängt. Zwar würden die auch hier für die einzelnen Fächer vorgeſchriebenen Vorträge über die Encyclopädie und Methodologie derſelben einen ſicheren Leitfaden zu ihrem Studium darbieten, und der weit mehr ins Einzelne einzugehen geſtattet, als es bei einem allgemeinen Studienplan möglich iſt; immer aber iſt dann in jenen nur die individuelle Anſicht des Lehrers darge⸗ legt, nicht die des Staats, und leider werden nur zu
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