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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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Beſuch zwar Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung, nicht aber Gegenſtand der Prüfung iſt.

Von den oben mit 1 bis 25 bezeichneten Disciplinen, werden als ſolche, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, die unter den Nummern 1. 5. 25. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 17. 19. 22. 23. 20. 21. 24. angegebenen aufgeführt; und darauf dieſelben mit wenig veränderter Ordnung, und Ausnahme von 1. 5. 25. 24, als Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind.

Die unter den Namen Staatswiſſenſchaften, Staats⸗ lehre, Politik im weiteren Sinne genommen, begriffenen Disciplinen umfaſſen ihrer Natur nach folgende Abthei⸗ lungen:

1) Die Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats im allgemeinen, allgemeines Staatsrecht.

2) Die Politik im engeren Sinne genommen, auch Kriegs⸗ und Friedens⸗Politik genannt, oder die Lehre von den gegenſeitigen Verhältniſſen der verſchiedenen Staaten (mit Ausſchluß der in das Völkerrecht gehörigen Lehren), dann die Lehre von den inneren politiſchen Verhältniſſen des Staats, was ſich zwar im allgemeinen als Politik bezeichnen läßt, aber faſt durchgehends entweder in die vorhergehende Abtheilung des allgemeinen Staatsrechts, oder in eine der folgenden gehört.

3) Die Nationalöconomie, Staatsöconomie, politiſche Oekonomie, Nationalwirthſchaft, Staatswirthſchaft, Volks⸗ wirthſchaft, was alles nur verſchiedene Namen füͤr die⸗ ſelbe Wiſſenſchaft ſind, Namen deren ſich die Schriftſteller entweder nach Willkür bedienen, ſo daß Buͤcher unter dieſen verſchiedenen Titeln denſelben Inhalt haben; oder die ſie auf eine Art zuſammenſtellen, daß der eine dieſer Ausdrücke das Ganze, und andere Ausdrücke Unterab⸗ theilungen davon bedeuten, und zwar je nachdem ſie den Begriff des Staatsverbands und der Regierung, oder den

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