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des Volks, der Nation, wodurch jene bedingt werden, als Hauptſache betrachten und voranſtellen. Auch beruht ein Theil der verſchiedenen Terminologie auf nationalem Gebrauch; in Deutſchland war der Name Staatswirth⸗ ſchaft in Gebrauch, als neben demſelben der aus Frank⸗ reich, Italien, England entlehnte der politiſchen Oekono⸗ mie aufkam.
4) Die Polizeiwiſſenſchaft, welche die Lehre von der Adminiſtration in ihrem Verhältniß zu dem Volksleben iſt; in jener wird dieſes nach allen den Beziehungen durchgegangen, in welchen es zur Adminiſtration ſtehen kann. Die Polizeiwiſſenſchaft fällt alſo ihrer Natur nach mit einem großen Theil der Nationalöconomie zuſammen, womit ſie in den beſonderen Lehrbüchern unter dem Na⸗ men der Polizeiwiſſenſchaft, des Polizeirechts gewöhnlich bis zu einem gewiſſen Grade faſt ganz eins iſt, nur daß ſie die Gegenſtände, welche ſie zu behandeln hat, aus dem Geſichtspuncte betrachtet, was die Verwaltungsbehörden in Bezug auf ſie zu thun oder zu unterlaſſen haben. Der Unterſchied zwiſchen Nationalöconomie und Polizei⸗ wiſſenſchaft liegt demnach mehr in der Form als in der Sache ſelbſt. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts fing man in Deutſchland an beſondere Werke über die Polizeiwiſſenſchaft im allgemeinen und über Deutſches Polizeirecht zu ſchreiben. Der durch ſeine Schriften ſo⸗ wohl als ſeinen abentheuerlichen Lebenslauf bekannte von Juſti ſchrieb 1756 ſeine mehrmals, zuletzt von Joh. Beck mann herausgegebene, auch in das Franzöſiſche überſetzte Grundſätze der Polizeiwiſſenſchaft, und 1760— 1761 ein größeres Werk in 4° unter dem Titel:„Die Grundfeſte zu der Macht und Glüͤckſeligkeit des Staats; oder aus fuhrliche Vorſtellung der geſammten Polizeywiſſenſchaft. lter Band, welcher die vollkommene Cultur des Bodens, die Bevölkerung, den Anbau, Wachsthum und Zierde der Städte, deßgleichen die Manufacturen, Fabriken und


