— 66—. thun, ſondern mit den Kenntniſſen, welche der Staat von den Forſtcandidaten verlangt. Iſt darunter z. B. Kennt⸗ niß des Staatsrechnungsweſens begriffen, ſo wuͤrde dieſe nach dem Studienplan in den Curſus der Encyelopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften gehören, ein Cur⸗ ſus, der für die Forſtleute allein geleſen wird, wenn er nicht mit der Encyclopädie der Staatswiſſenſchaften fuͤr die Cameraliſten zuſammenfallen ſoll. In letztere gehört aber keinesfalls eine ſolche beſondere Berückſichtigung des Staatsrechnungsweſens, über welches die Cameraliſten eine beſondere Vorleſung erhalten. So wenig wie die anderen Studienplane unter ſich, ſtimmt der Studienplan fur die Forſtleute mit jenen in den Fällen überein, wo man eine ſolche Uebereinſtimmung erwarten müßte.
Der Studienplan ſolcher Cameraliſten, welche ſich zum allgemeinen Examen vorbereiten, nennt unter I. als die Disciplinen, über welche ſich der geſammte Studien⸗ kreis verbreitet:
I. Vorbereitungs⸗ und Hülfsfächer. 1. En⸗ cyclopädie der Staatswiſſenſchaften; 2. Zoologie; 3. Bo⸗ tanik; 4. Geognoſie; 5. reine Mathematik; 6. Analyſis; 7. analytiſche Geometrie; 8. angewandte Mathematik; 9. Geodäſie; 10. Phyſik; 11. Chemie; 12. Landwirthſchaft; 13. Forſtwiſſenſchaft(oder wie es bei dem fünften Semeſter heißt, Forſtwirthſchaft); 14. Technologie; 15. Inſtitutio⸗ nen; 16. Deutſches Privat⸗ und Lehnrecht; 17. Staats⸗ recht; 18. Planzeichnen; 19. Politik.
II. Hauptfächer. 20. Nationalöbkonomie; 21. Staatswirthſchaft; 22. Finanzwiſſenſchaft; 23. Polizei⸗ wiſſenſchaft; 24. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen.
III. Nebenfächer. 25. Geſchichte.
Dieſe werden ſämmtlich auch in der Reihenfolge der einzelnen Vorträge wieder genannt, mit Ausnahme des Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſens, deſſen fleißiger


