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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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Verbindung unter A. wird der oben bei dem Baufach ge⸗ rügte Mißſtand vermieden; die Abtheilung unter C. ſcheint dagegen unnöthig. Sie umfaßt die Encyclopädie der Land⸗ wirthſchaft; die Forſtpolizei; das Forſt⸗ und Jagdrecht; die inländiſchen Geſetze, Verordnungen u. ſ. w. über das Forſt⸗, Jagd⸗ und Fiſchereiweſen.

Davon hätte ſich die Encyclopädie der Landwirthſchaft recht füglich an das Ende von A. nach der Encyeclopädie der Jurisprudenz, und der Encyclopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften anreihen laſſen; die drei letzten da⸗ gegen an das Ende von B. deſſen zwei letzte Rubriken Forſtgeſchäftskunde, und Encyclopädie der Jagd- und Fiſcherei-⸗Wiſſenſchaft ſind; womit die immerhin etwas ſubtile Diſtinction von Nebenfächern den beiden anderen gegenüber vermieden worden wäre.

Die Abtheilungen III. und IV. werden hier ſehr zweckmäßig auf folgende Weiſe zuſammengefaßt:

Vorträge, deren fleißiger Beſuch bei der Zulaſſung zur Facultätsprüfung als Regel vorausgeſetzt wird und welche zugleich Gegenſtand der Prüfung ſind.

Dieß ſind die unter I. genannten.

Die unter I. aufgeführten Disciplinen ſind ganz zweck⸗ mäßig in die ſechs Semeſter unter II. vertheilt, jedoch mit einigen Abweichungen. Statt der Experimentalchemie unter I. wird im dritten Semeſter Agriculturchemie ge⸗ lehrt; die Geſchichte der Forſtwiſſenſchaft, ein Vortrag, der ſeiner Natur nach nur einer geringen Ausdehnung fähig iſt, und im ſechsten Semeſter Statt finden ſoll, fehlt unter I. Die Verordnung vom Jahr 1832 über die all⸗ gemeinen Prufungen der Candidaten des Forſtfaches nennt unter den Hülfswiſſenſchaften Phyſik, Chemie und Tech⸗ nologie. Die letztere iſt im Studienplan übergangen, denn die Forſtbenutzung und(Forſt⸗) Technologie deſſelben iſt nicht die allgemeine Technologie der Verordnung. Dieſe hat es natürlich nicht mit den einzelnen Vorleſungen zu

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