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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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Disciplinen, welche Gegenſtand der Prufung ſind. Der Civilbau zerfällt unter II. in vier Abtheilungen für die drei letzten Semeſter, in Civilbau(Normatik), Civilbau (Conſtructionslehre), Landwirthſchaftliche Baukunſt, und Civilbau(Compoſitionsübungen).

Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung unter III. ſind alle bisher bei dem Baufach genannten Vorleſungen, mit Ausnahme der Encyeclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft, und der angewandten Mathematik; da⸗ runter wird bemerkt, daß eine Vorprüfung geſtattet ſey bei der reinen Mathematik, der Naturgeſchichte, der Mi neralogie und Geognoſie, der Italieniſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen Sprache, dem Planzeichnen, Ornamenten⸗ zeichnen, der deſcriptiven Geometrie und Perſpective, der Analyſis, analytiſchen Geometrie, dem Bergbau, dem Salinen- und Muünzweſen, der landwirthſchaftlichen Bau⸗ kunſt, der Geſchichte der Baukunſt.

In einem fuüͤr uns wenigſtens nicht zu löſenden Wi derſpruch damit ſtehen zum Theil die Beſtimmungen unter IV., wo die Disciplinen, welche Gegenſtand der Prü⸗ fung ſind, eingetheilt werden in

A. Gegenſtände der praktiſchen Vorprüfung. 1. Deſcriptive Geometrie und Perſpective; 2. Planzeichnen; 3. Ornamentenzeichnen; 4. Maſchinenzeichnen; 5. Con⸗ ſtructionslehre; 6. Compoſitionsübung.

B. Gegenſtände der Endprüfung. 1. Geodäſie; 2. Analyſis; 3. Analytiſche Geometrie; 4. Analytiſche Mechanik; 5. Chemie; 6. Phyſik; 7. Technologie; 8. Ma⸗ ſchinenlehre; 9. Metallurgie; 10. Deſcriptive Geometrie; 11. Planzeichnen; 12. Civilbau; 13. Straßenbau; 14. Waſ⸗ ſerbau; 15. Salinen⸗ und Münzweſen.

Hier ſind A. 1. 2. mit B. 10. 11. einerlei; A. 5. 6. wie wir oben geſehen haben, Theile von B. 12. Mit der Bemerkung unter III. die Vorprüfung betreffend, muß wohl gemeint ſeyn, daß es nicht nöthig ſey die Vorleſungen