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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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Die oben unter A. 5. genannte Encyclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft bildet eine ſolche Hulfs⸗ wiſſenſchaft in dem zuletzt angegebenen Sinne, in ſo fern dem practiſchen Baumeiſter juriſtiſche und ſtaatswirthſchaft⸗ liche Kenntniſſe in mancherlei Beziehungen nützlich oder nöthig ſeyn konnen; eine Vorbereitungswiſſenſchaft auf die Baukunſt iſt ſie aber ganz gewiß nicht, denn ſie fördert deren Studium in keiner Weiſe, und auch der vollendetſte Architect kann jeder juriſtiſchen Kenntniß entbehren, nicht aber z. B. der mathematiſchen. Mathematik iſt ihm theils Vorbereitungswiſſenſchaft, theils Hülfswiſſenſchaft; ganz thöricht würde es ſeyn, beſtimmen zu wollen, in wie weit ſie das eine oder das andere iſt. In der Mineralogie und Geognoſie würde man wohl eher eine Hulfswiſſen⸗ ſchaft in nächſter Beziehung zur Kenntniß und Beurtheilung der Baumaterialien ſtehend, erblicken, als eine Vorberei⸗ tungswiſſenſchaft, wenn ſie nicht in Beziehung auf den Bergbau, der in dieſen Cyclus gehört, als ſolche gelten könnte. Die Chemie iſt dem Studienplan ein Hulfsfach, die mit den drei neueren Sprachen in eine Abtheilung ge brachte Naturgeſchichte ein Nebenfach.

Wir wiederholen es, daß wir dieß als etwas ſehr Unweſentliches anſehen; nur dünkt es uns, daß ein unter öffentlicher Autorität erſchienener Studienplan nicht ſolche Verwirrung von Elementarbegriffen darbieten dürfe.

Die Reihenfolge(unter II.) in welcher die einzelnen bezüglichen Vorträge am zweckmäßigſten gehört werden, bietet mehreres Auffallende dar, in deſſen Erörterung wir nicht eingehen wollen; die oben genannten Disciplinen ſind hier in die ſechs Semeſter eingetheilt, mit Ausnahme der wahrſcheinlich dabei vergeſſenen Encyclopädie der Juris⸗ prudenz und Staatswirthſchaft, und der Metallurgie, welche letztere unter III. als eine der Vorleſungen be⸗ zeichnet wird, deren fleißiges Beſuchen Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, und unter IV. als eine der