Jahrgang 
1901
Seite
29
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Oeffentlicher Zettelanschlag.

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Geschäftl. Verkehr m. d. Eisenbahnbehörden.

Miethern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grnundstücken, Häusern oder Miethsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Be⸗ stimmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbe schadet höherer allgemeiner Strafbestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Die von der Stadt Gießen errichteten An⸗ schlagssäulen und angebrachten Tafeln sind der Firma v. Münchow'sche Hof⸗ und Uni⸗ versitäts-Druckerei(O. Kindt) dahier zur aus schließlichen Benutzung überlassen worden. Mit derselben sind folgende Vereinbarungen getroffen:

Die Unternehemerin ist verpflichtet, alle ihr zugehenden Anzeigen, sofern dieselben der vor geschriebenen Form entsprechen, auch ihr In⸗ halt kein unerlaubter ist, soweit es der ver fügbare Raum der Säulen und Tafeln ge⸗ stattet, in kürzester Frist in der Reihe der Aumeldungen anzuheften. Die Anmeldung gibt ein Vorrecht für die Zeit von höchstens 7 Tagen.

Die Unternehmerin hat die Anmeldungen der Reihe nach in ein Register mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort mit fort laufenden Nummern einzutragen. Die Be⸗ theiligten haben das Recht, sich über diesen Eintrag zu verlässigen.

Das Anheften erfolgt im Sommer Vor mittags von 69 Uhr, im Winter von 811 Uhr. Plakate, welche Morgens angeschlagen werden sollen, müssen der genannten Firma

am Tage vorher bis längstens 7 Uhr Abends übergeben sein.

Das Anheften hat die Unternehmerin durch die von ihr angenommenen und nach§ 43 der Gewerbeordnung legitimirten Personen zu bewirken.

Für Benutzung der Säulen und Tafeln, sowie für das Anschlagen der Anzeigen an denselben hat die Firma von den Auftrag gebern folgende Gebühren zu beanspruchen: Größe d. Plakats: Für 1 Tag. Für 2 Tage.

215431 Ctm.. 1.50 AIl. 2. 314⁴42 na4. 2.50 4²³⁵⁴3 3.50 4.25 635485 5. 6.25 Größe d. Plakats: Für 3 Tage. Für 7 Tage. 315431 Ctm.. 2.50 Al. 3.50 314⁴42 7.4.50 425⁴63 5. 7.50 63⁰5 7.5012.

Plakate von größerem Format sollen nur dann zum Anschlag gelangen können, wenn dafür der erforderliche Raͤum vorhanden ist.

Für den das Format 635495 Ctm. über⸗ steigenden Raum sind pro Quadrat-Centimeter für 12 Tage 1 Pfg. für 3 Tage Pfg. und für 7 Tage 2 Pfg. zu vergüten. Zwischen⸗ größen werden stets nach der nächstfolgenden höheren Scala berechnet.

Im Falle der Beschädigung der an den Säulen oder Tafeln angeklebten Anschläge hat die Unternehmerin auf Verlangen der Be⸗ theiligten die rechtzeitige Erneuerung der An schläge zu bewerkstelligen, sofern ihr dazu die erforderlichen Plakate wiederholt unentgeldlich zugestellt werden.

Bemerkungen über den geschüftlichen Verkehr mit den Eisenbahnbehörden und Eisenbahndienstslellen.

Eingaben, Anfragen und Be⸗ schwerden, sowie Gesuche um Beschäftig⸗ ung als Arbeiter sind im Interesse der Beschleunigung der Regel nach an die äußeren Dienststellen, die Stationen, Abfertigungsstellen, Fahrkarten-Ausgabestellen, Auskunftsbüreaus und Auskunftsstellen, Fund⸗ büreaus, Bahnmeistereien, Werkmeistereien, Telegraphenmeistereien, Magazine zu richten. Die Dienststellen sind verpflichtet, auch münd⸗ liche Anfragen n. s. w., zu deren Erledigung sie nicht selbst befugt sind, von Amtswegen an die zuständigen Inspektionsvorstände weiter zu reichen. Nur Beschwerden über die genannten

Dienststellen sind zweckmäßig an die Inspek⸗ tionsvorstände numittelbar zu richten.

Zum Bezirk der Betriebs-Inspektion! Gießen gehören die Strecken: Gießen⸗Bad Nauheim, Gießen⸗Lauterbach, Grünberg⸗Lon⸗ dorf, Niederwalgern-Weidenhausen.

Zur Betriebs-Inspektion II Gießen: Gießen⸗Gelnhausen(ausschließlich d. Stationen Gießen und Gelnhausen), Hungen⸗Laubach, Hungen⸗Friedberg(ausschließlich der Station Friedberg), Nidda⸗-Schotten, Nidda⸗Beienbeim, Stockheim-Gedern.

Der Geschäftsbereich des Vorstandes der Eisenbahn-Betriebs-Inspektion um⸗