Tarif für die Dienst⸗ u. Lohnmänner. 28 Oeffentlicher Zettelanschlag. A E. Für einzelne bestimmle Ar- Siand; in n von /½ zu ½ beiten. tunde ein Zusatz im Verhältniß 18. für den Transport eines Flügels von 40 pro Stunde, also 10 988 ähnl uichen Insnments vpro ½¼ Stunde..— Diese Vergütung wird im Ganzen 6. für einen halben Tag 4 5 Stunden 2— ohne Rücksicht auf die Anzahl der 7. 1Z— 5 Stunden für jede weitere zum Transport verwendeten Dienst⸗ ½ Stunde— 15 männer geleistet. 8. für einen ganzen Tag Arbeit. 3 4010. für Umzüge und Möbeltransporte: 9. für jede weitere ½ Stunde über bis zu /½ Tag= 2½ Stun⸗ 10 Stunden.— 20 den.... pro Mann 1 40 über ½ Tag bis ½ Tag== C. Für bestimmte Zeit mit Ge⸗ 5 ‚ zyro Mann 2 40 rãthschasten. über ½ Tag bis ¾¼ Tag bschaf 717½½ Stunden pro Mann 3 30 10. bis zu ½ Stunde Arbeit.— 35 über ,/ Tag bis 1 Tag= 11. über ½ Stunde bis 1 Stunde.— 50 10 Stunden„pro Manu 4 20 12. für länger als 1 Stunde bis zu(inel. Trausport von Flügeln und 5 Stunden Arbeit von ½ zu ½ ähnlichen Justrumenten mit Geräth— Stunde ein Zusatz im Verhältniß schaften und Transportmitteln), von 50 pro Stunde, also 13% 20. für das Fahren von Wäsche auf pro ½ Stunde. die Bleiche: 13. für einen halben Tag Arbeit à 5 für einen Waschkorb voll— 40 Stunden. 2 für den zweiten— 20 14. für jede weltete ½ Stunde über für den dritten und jeden wei⸗ 5. Stunden.— 17 teren Korb voll..— 10 15. für einen ganzen Tag von Morgens 21. für Einschöpfen von Kohlen' in den bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Keller pro 100 Kilo— 4 Arbeitszeit gerechnet. 3 8022. für Tragen von Kohlen in den 46. über 10 Stunden uur E weitere Keller pro 100 Kilo.— 10 Stunde.— 25 F. Für Rückausträge. 23. In allen Fällen die Hälfte der D. Fußren mit Handwagen oder obigen Sätze, jedoch mindestens.— 10 Karren etc. Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst— und Lohnmäuner werden in Gemäßheit des 17. für eine solche mit über 25—100Kilo— 50§ 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung Für Fuhren nach den sub A 2 be- mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Falle nannten Häusern ist der Tarifsatz des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen A 2 platzgreifend. bestraft. Oeffentlicher Zettelanschlag. § 1. Bekanutmachungen, gewerbliche An-⸗einen auf Namen lautenden, von Großherzog⸗
zeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Auf⸗ führungen, soweit dieselben nicht den öffent⸗ lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen in § 2 und§ 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und ange⸗ brachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die Seitens Großherzoglicher Bürger— meisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubniß Groß⸗ herzoglichen Polzeiamts Gießen und haben
lichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
§ 2. Im Uebrigen ist die Anbringung der im§ 1 erwähnten Bekanntmachung ꝛc. nur mit Zustimmung des Eigenthümers des betr. Gebäudes ꝛc. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer, von Groß⸗
herzoglichem Polizeiamt Gießen⸗ hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt werden.
§ 3. Die Bestimmungen der§8 1 und 2 beziehen sich nicht aus Bekanntmachungen, welche von Grundstücks⸗Eigenthümern oder


