Einrichtung des Omnibusverkehrs.
27 Tarif für die Dienst- u. Lohnmänner.
die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.
§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗
sizieren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.
Zuwiderhaͤndelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen⸗ als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.
§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den mit Tafel kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr— gästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Halte— stellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren,
Halte
Linie A. Marburgerstraße, Octroihaus. Walthorstraße, Asterweg. Lindenplatz, Friseur Gerhardt. Marktplatz, Gbr. Stamm. Kreuzplatz. Seltersweg, Goethestraße. Seltersthor, Octroihaus. Liebigstraße, Rechtsanwalt Grünewald. Hotel Victoria.
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Bahnhof.
bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9. Sofern nicht besondere Schaffner (Condukteure) mit der Erhebung das Fahr— geldes beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es daunn ob, die Controle darüber zu führen.
§ 11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effecten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, anderfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebsleiter zu über— geben, welcher solche unverzüglich an das Polizeiamt abzuliefern hat.
stellen:
Cinie B.
Grünbergerstr. und Licherstr.-Ecke. Ludwigsplatz. Bürgermeisterei. Schulstraße, Kaiserhof. Marktplatz Bahnhofstraße, Metzger Möhl. Löwengasse. Hotel Schütz.
„ Vidktoria.
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Bahnhof.
Carif für die Dienst⸗ und Lohumünner.
A. Ffür bestimmte Gänge. Al. Innerhalb der inneren und äußeren Stadt mit Ausnahme der unter 2 speziell bezeichneten Güter: für einen bestimmten Gang ohne Gepäkk für einen bestimmten Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo inel..— 20 für einen bestimmten Gang mit Gepäck über 10—25 Kilo incl.— 30 nach folgenden Häusern: Germania, Liebigshöhe, Philo⸗ sophenwald, Textor'sche Hardt, Be⸗ sitzung von Schlenke(Hardt):
1.
— 15
für einen Gang ohne Gepäck für einen Gang mit Gepäck bis
zu 10 Kild inel.— 4»0 für einen Gang mit Gepäck über 10—25 Kilo incl..— 50
für einen Gang mit Gepäck über 25—100 Kilo incl. e Ueberall inel. Transportmittel.
B. Für bestimmle Zeit ohne Ge⸗ räthschasten⸗
3. bis zu einer halben Stunde Arbeit— 30 4. über ½2 Stunde bis zu 1 Stunde— 40 5. für länger als 1 Stunde bis zu


