Jahrgang 
1901
Seite
26
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Tarif f. d. Droschken⸗Fuhrwerk. 26 Einrichtung des Omnibusverkehrs. I. Zeitfahrten. 3 Einspänner Zweispänner Einspänner Zweispänner Nach Personen 612134 5 Stunden Wefonen 3411234 12 34[ 12 34 ν Abendstern. 1 8002 30/2 302 80 v. Badenburg 33 504(5 746080801 Forstgarten 14500222 50 72 901201200 150 Germanian.801 201(150 74 1 20 1 60 160(2 Gleiberg 3 20/03 5004 50⁰5 1 1450½ 22 2 50(Seemühle) 2 302 503 0350 Heuchelheim 150/2 22 50 Für jede t angefangene ½ Stunde Kleinlinden 1 50⁰22 2 50 2 0,30 0 Krofdorf 3 3 50/4 5 Einspänner 2.11 Personen 0,40 ů4. Neue Kaserne.801201(150 1 0/40% Liebigshöhe.120½1 501 50ʃ2 weispänner I Personen Iweiid 0.0(Deib) 130½1 70170220 Schiffenberg 33 501465 Staufenbergg. 4 505 506(7 II. Strenenfahrten. Textor'sche Hardt 1201501502 Wellersburg. 150½2f2 50 1. Jede direkte Fahrt zwischen zwei Windhof 150ʃ½2[?2 50 Vunkten innerhalb der engeren und weiteren Wieseckk. 1 502[2 50 Stadt einschließlich von und nach dem Bahn⸗ hose mit Ausnahme der unten aufgefüͤhrten Nach Zurücklegen einer sub pos. II 1 des rte. Tarifs angeführten Fahrt muß der Kutscher auf Verlangen 5 Minuten unentgeltlich warten. Ein Kind unter 10 Jahren wird, wenn es Einspänner Zweispänner mit einem Erwachsenen fährt, frei mitge nommen; für je zwei Kinder kommt die Taxe Personen eines Erwachsenen in Anrechnung. Muß eine Droschke vor Beginn der Fahrt 12 342 3. und ohne Rlegen, f Bestellung eine Strecke Weges zurücklegen, so erhöhen sich die Sätze 4* 5* 90 0 2 unter pos. I und II 1. des Tarifs um 0,20 Mk. III. Gepäck und Zunde. 2. Direltte Siahrt von einem Vunsite Für jedes Gepäckstück über 12½ Kilo und der engeren oder weikeren Stadt bezw. vom jeden Hund 0,20% Handgepäck,(Handkoffer, Bahnhof. Reisetasche, Hutschachtel) wird freimitgenommen.

Einrichtung des

§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahren- den durch unständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuerge fährlichen Gegenständen, oder solchem Hand gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es

Omnibusverkehrs

nicht mehr als die bestimmunsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.

Die Kutscher müssen mit einer nach der

Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein. § 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke

haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuer⸗ wehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß