Erhebung des städtischen Octrois.
.
Von 1 Hectoliter Spiritus..— 0 Rum, Arac, Cognac, Vänscefen
in Flaschen pro Liter..—
b. Von Großhändlern an Octroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein.
Von 1 Hectol. Branntwein bis zu 50/ 2 Spiritus, Rom ꝛc.. 3
c. Von den übrigen Händlern und Consumenten.
Von allem ordinären und versüßten Branntwein, Liqueur pro Liter.— „1 Lit. Arrac, Rum, Spiritus, bei einem Wealchald bis an 0 nach Tralles...—
3. Von Bier.
1 Centner Getreide, Malz, Schrot, grüner Stärke zur Bierbereitung— „ 1Ctr. Stärke, Stärkemehl, Stärke⸗ gummi, Syrnp und allen anderen Malzsurrogaten zur Bierbereitung— „1 Centner Zucker aller Art zur Bierbereitung..— „ 1 Hectolit. Bier, welches von aus⸗ wärts eingeführt wird....—
..
E. Von Brennmaterialien.
Von 1 Raummeter Laub⸗-, Scheit⸗, Prügel⸗ und Klotzholz...— „ I Raummeter Nadel⸗ Scheit⸗,
Prügel⸗ und Klotzholz...—
„ 1 Raummeter Stockholz ohne Unterschied ob Laub⸗oder Nadelholz— 6 Centner Steinkohlen und Cokes— „ Braunkohlen..—
Von Reiserhotz je nach dem Gespann
von 1 Wagen oder Karren Laub⸗ holzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt fürjedes Pferd resp. Ochsen—
desgleichen Nadelholzwellen mit Pfer— den oder Ochsen bespannt für jedes Pferd resp. jeden Ochsen...—
23
2
06 66
18
12
Tarif f. d. Droschkenfuhrwerk.
von 1 Wagen oder Karren Laub⸗. holzwellen mit Kühen bespannt für jede Ku— 12
von 1 Wagen oder Karren Nadel⸗ holzwellen mit 5— bespannt für jede Knh..— 9
F. Von Früchten.
Von Hectoliter Malz— 18 Hafer— 8
II. Octroi-Rückvergütungssätze.
Für Wein, bei der Ausfuhr von min⸗ destens 40 Lit., pro Hectolit.. 3— „ Branntwein, bei der Ausfuhr von mindestens 20 Lit.: bei einem Stärkegehalt unter 38½ pro Hectol.... 1 30 bei einem Stärkegehalt von 38—41/ pro Hectol.. 1 60 bei einem Stärkegehalt von 42—49/ pro Hectol. 1 bei einem Stärkegehalt von 50% an- pro Hectolit... 2 15 für alle Liqueureohne Unterschied 1 „ Obstwein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pro Hectolit.— 70 „ Bier, bei der Ausfuhr von min⸗ destens 40 Liter, pro Hectoliter.— 10 Von Hafer, bei einer Rusfuhr von min⸗ destens 50 Kilo, pro 56 Kilo.— 8 „ Steinkohlen und Cokes, bei der Ausfuhr von mindestens 3 Centr., pro Centner.— „ Fleischwaaren, wenn die Ausfuhr mindestens 20 Kilo Aan pro Kilod 2 Bemerkt wird, daß nur solche QOuantitäten bei Feststellung des rückzuvergütenden Octrois berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände am Ausgangsthor dem Er— heber vorzuführen und schriftlich nach Quantität und OQualität zu deklariren.
+—
Carif für das Droschkenfuhrwerk.
Vom 1. Mai bis— September
Morgens 6 /½ uhr bbis Abends 9 Uhr.“
Vom 1. Otober 936 30. April Morgens 7½ bis Abends 8½ Uhr.
Für Fahrten vor und nach diesen Stunden doppelle Taxe.


