Erhebung des städtischen Octrois.
Erhebung des städtischen
Erhebung des stüdtischen Octrois.
§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent— haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.
§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, Selters⸗, Neuenweger- und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi-⸗Erheber sogleich entrichtet werden.
§ 4. Alle octroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Thoren, wo ste zuerst anlangen, vorgezeigt und mit Ansnahme der Getränke, wovon das Octroi auf dem Haupt⸗ steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.
§ 5. Die vor den Thoren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche octroi— pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Octroi an demjenigen Thore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Eintheilung der Stadt nach angehören. Passiren solche Gegenstände ein Thor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.
§ 6. Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Declaranten augenblicklich behändigen. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Angaben verantwortlich.
Carif. IJ. Ottraisätze.
A. Beim Schlachtvieh. Von 1 Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6 86 „ 1 Faselochsen do. do. 4 58 1 Kuh d
0. do. 4 58 „ 1 Rind do. do. 2 7⁵ „1 Stier do. do. 2 75⁵ „ 1 Stoppelkalb do. do. 2 15⁵ „ 1 Saugkalb do. do.— 58 „1 Schaf oder Hammel— 58 „ 1 Schwein 1 72 „ 1 Spanferkel— 12
B. Bei geräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch.
Würste, Euter, Zungen,
sowie frisches Fleisch pro Kilb..
Octrois.
O. Bei Wildpret. .
Von 1 Hirsttee 1 72 „1 Spießer oder Schmalthier 1 72 „ 1 Wildkalb unter 20 Kilo.— 58 „ 1 Reh..— 43 „ 1 Hasen. 6 „1 Schwein 2. 1 29 „ zerlegtem Wildpret pro Kilon. 3
D. Von Getränken. 1. Von Wein.
Von Lit. Traubenwein.— 3 „ 1„ Obstwein.— 1 „ Wein in Flaschen und Krügen, die
nicht über 1 Liter halten, pro Flasche und Krug. 2. Von Branntwein.
Bei der Bereitung des Branntweins in
der Stadt Gießen und deren Umgebung
innerhalb der Gemarkung:
a. Aus mehligen Stoffen.
Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Ein— maischung:
„ denjenigen Brennern, welche mehr
als 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebs⸗ tag einmaischnn.— 32 „ je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Raum⸗ inhalts der Maischbütten an einem Betriebstag einmaischen.— 26 b. Aus nicht mehligen Stoffen.
Von je 40 Liter eingestampften Wein⸗ treber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art— 5
„ je 40 Liter Trauben oder Obst⸗ wein, Weinhefe und Steinobst— 10 Bei der Einfuhr des Branntweins von Außen werden erhoben: a. Von Großhändlern an Verwaltungskosten.
Von 1 Hectoliter Branntwein.— 12
„ 1 ½. Cognac, Rum, Arac in Fässern 18


