1azüge aus den Lokal⸗PolizeiVerordnungen und dergl.
Mlelde⸗Ordnung.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
ur Meldung bei dem Polizeiamte sind flichtet: Zu- und Wegzug.
Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ zu nehmen, unter Vorlage der ihm von m bisherigen Wohnorte ertheilten Abmelde— einigung binnen 8 Tagen vom Tage Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom hezember 1874).
Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗— t, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt ugeben, unter Angabe des Orts, an den erzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des unten Gesetzes).
Diejenigen, welche der in die Gemeinde en einziehenden oder aus derselben weg⸗ uden Person Wohnung und Unterkommen hrt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung
den zunächst Verpflichteten nicht selbst 'hen ist, binnen zehn Tagen nach
Einzug oder Wegzug(Art. 4 des ge⸗ ten Gesetzes).
Wohnungswechsel.
Hauseigenthümer von dem in ihren ern, durch Einzug oder Auszug vor⸗ den Wechsel, das Lokal mag zum per— hen Aufenthalt, oder nur zum Geschäfts⸗ b verwendet sein, unter Angabe der ren beziehungsweise künftigen Wohnung in⸗ oder Ausziehenden binnen 8 Tagen dem Ein⸗ oder Auszuge. Zu gleicher be sind Hauptmiether ganzer sseroder einzelner Theile der⸗ en verbunden, wenn sie Wohnungen wieder ntermiether abgeben.
i unter obrigkeitlicher oder sonstiger Ver⸗ ing befindlichen Gebäuden ist der Ver⸗
r statt des Eigenthümers für die Anzeige twortlich(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
Wer innerhalb der Gemeinde Gießen eigene, oder gemiethete Wohnung ver—
ändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zu⸗ nächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsveränderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Auf⸗ nahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
Diensteintritt und Dienstaustritt.
7. Jeder Dienstbote, Handlungs⸗ diener und Gewerbsgehüͤlfe, Lehr⸗ ling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).
8. Gewerbetreibende und Dienst⸗ herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbs⸗ gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst— boten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
Fremdenaufnahme.
9. Gast⸗ und Herbergswirthe täglich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).
10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Aufnahme.(Art 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Grt der Meldung.
Alle nach I. 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Groß⸗ herzoglichen Polizeiamts erfolgen.
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