Jahrgang 
1901
Seite
2
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Melde⸗Ordnung.

Gesinde⸗Ordnung.

III. Form der Meldung.

1. In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuchs sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.

Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch per⸗ sönlich zur Visirung oder Abstempelung vor⸗ zulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl per⸗ sönlich als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For

mularien verwendet, welche in dem Melde bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver abreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.

Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Ver⸗ zeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 13) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.

Gesinde⸗Orduung.

Artikel 1. Auf das Rechtsverhältniß zwischen Dienstherrschaften und Dienstboten finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in⸗ soweit Anwendung, als sich nicht aus den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes ein Anderes ergiebt.

Ein Dienstvertrag, durch den der zu Dienst⸗ leistung Verpflichtete Leistungen zusagt, die einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Artikel 2. Die Draufgabe(Miethgeld, Miethpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen. ö

Artikel 3. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei der Herr⸗ schaft, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, auf deren Verlangen ein⸗ zutreten; den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Mieth⸗ geldes und zum Schadenersatze nach den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.

Artikel 4. Wer einen Dienstboten verleitet, wiederrechtlich einen Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe sich für die

gleiche Zeit bereits an eine andere Dienst⸗ herrschaft vermietet hat, in Dienst nimmt, hat der geschädigten Dienstherrschaft nach den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes Ersatz zu leisten.

Artikel 5. Zuwiderhandlung gegen die in den Artikeln 3, 4 enthaltenen Verbote werden mit Geldstrafe von zehn bis fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Eine unein⸗ bringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Haft um zuwandeln.

Artikel 7. Ist über die Dauer der Dienst⸗ zeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Daner eines Kalendervierteljahres ab⸗ geschlossen angesehen.

Das Kalendervierteljahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalenderviertel⸗ jahres.

Ein im Laufe des Kalendervierteljahres ab⸗ geschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desfelben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.

Artikel 8. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienstboten nicht sechs Wochen, bei den auf ein Viertel⸗ jahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit ge⸗ kündigt wird, ist für ein weiteres Jahr, be⸗ ziehungsweise Vierteljahr oder Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten.

Artikel 9. Die Dienstherrschaft ist zur Leistung des Lohnes erst am Ende der Dienst⸗ zeit verpflichtet; jedoch kann das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde ver⸗ langen, daß ihm nach fünf Monaten ein Vier⸗ theil und nach acht Monaten ein weiteres Vier⸗ theil des Jahreslohnes verabfolgt werde.

Bei männlichen Dienstboten bildet die von der Dienstherrschaft gegebene Livree keinen Be⸗ standtheil des bedungenen Lohnes und ver⸗ bleibt nach Ablauf der Dienstzeit, insofern nichts Anderes berabredet wird, der Dienst⸗ herrschaft als Eigenthum.

Artikel 10. Im Falle der Erkrankung eines in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten hat der Dienstherr, wenn er nicht