Jahrgang 
1901
Seite
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Gesinde-Ordnung.

freiwillig oder auf Grund des§ 617 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflegung des

Dienstboten übernimmt, bei Meidung einer

Geldstrafe von fünf bis vierzig Mark dem

erkrankten Dienstboten die erste Hülfeleistung

zu gewähren und zur Herbeiführung der er⸗ forderlichen Fürsorge dem Bürgermeister seines

Wohnortes oder der Versicherungs⸗ oder

Krankenanstalt von der Erkrankung unverzüg⸗

lich Anzeige zu machen. Die Vorschrift des

Artikels 5 Satz 2 findet Anwendung.

Artikel 11. Für solche Dienstherrschaften, welche schulpflichtige Kinder in Dienst genom⸗ men haben, behält es bei den Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 Artikel 24. 25, sein Bewenden.

Artikel 12. Die Dienstherrschaften sind be rechtigt, die Dienstboten durch Befehle, Er⸗ mahnungen und ernstliche Verweise zur Er⸗ füllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten an⸗ zuhalten.

Artikel 183. Die Dienstboten sind zur Ehr⸗ erbietung gegen ihre Dienstherrschaften, zu Gehorsam und Treue, zu fleißiger und ge⸗ wissenhafter Leistung der ihnen nach dem Dienst⸗ vertrag obliegenden Dienste verpflichtet und haben sich der bestehenden Hausordnung zu unterwerfen. Auch wenn sie nur zu gewissen Diensten angenommen sind, müssen sie nöthigen⸗ falls und vorübergehend auch anderweite, ihren Verhältnissen nicht unangemessene Ver⸗ richtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen.

Artikel 14. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündig⸗ ungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Artikel 15. Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzu sehen: 1. wenn sie eines Diebstahls, einer Verun⸗ treuung oder eines unsittlichen Lebens⸗ wandels sich schuldig machen; wenn sie den in Gemäßheit des Dienst⸗ vertrags ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;

3. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen oder die ihnen anvertrauten Thiere miß⸗ handelu;

4. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Chrverletzungen gegen die Dienstherrschaft oder deren Familienmitglieder zu Schulden kommen lassen;

5. wenn sie mit den Familienmitgliedern der Dienstherrschaft oder mit den Haus⸗ bewohnern verdächtigen Umgang ppflegen

Gesinde⸗Ordnung.

oder das im Hause dienende Gesinde zu Handlungen verleiten. welche wieder die Gesetze oder wider die guten Sitten ver⸗ stoßen;

6. wenn sie zu den von ihnen übernommenen Dienstleistungen unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind;

7. wenn sie länger als vierzehn Tage durch

Krankheit, Freiheitsstrafe oder Abwesen⸗

uut an ihren Dienstleistungen verhindert

ind;

wenn sie schwanger sind;

wenn sie ohne Erlaubniß der Dienstherr⸗

schaft sich über Nacht aus deren Wohnung

entfernen oder andere Personen bei sich beherbergen;

10. wenn sie das Dienstbuch abzugeben sich weigern;

11. wenn sie sich überhaupt solcher Hand lungen schuldig machen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten⸗ verhältniß erforderlichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausordnung unver⸗ einbarlich sind.

Artikel 16. Als ein wichtiger Grund, der die Dienstboten zur Kündigung ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen 1. wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes un⸗

fähig werden;

2. wenn die Dienstherrschaft sich Thätlich⸗ keiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schul⸗ den kommen läßt;

3. wenn die Dienstherrschaft oder deren An⸗ gehörige die Dienstboten oder deren An⸗ gehörige zu Handlungen verleitet vder zu verleiten sucht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, oder die Dienst⸗ boten vor derartigen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen Zutritt haben, nicht schützt;

4. wenn ihnen die Dienstherrschaft die ihnen gebührenden Gegenleistungen unbefugt vor⸗ enthält;

5. wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten am Besuche des wöchentlichen Gottes dienstes ohne hinreichenden Grund fort⸗ gesetzt verhindert;

6. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnort bleibend verändert oder die Dienstboten nötigen will, längere Reisen in entferntere Gegenden mitzumachen;

7. wenn die Dienstherrschaft sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche mit den dem Gesinde gegenüber der Dienst⸗ herrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse

zustehenden Anforderungen unvereinbarlich

sind.

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