Gesinde⸗Ordnung.
Gesinde⸗Ordnung.
Artikel 17. Der auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen von der Dienstherrschaft aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen be⸗ sondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist.
Artikel 18. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt, so kann die Dienst⸗ herrschaft entweder gerichtliche Klage auf Er⸗ füllung des Vertrags erheben oder das Ein⸗ schreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienstboten in Anspruch nehmen.
Im letzteren Falle hat die Ortspolizeibehörde den Dienstboten zum Eintritt, beziehungs⸗ weise Wiedereintritt in den Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden unter Androhung einer auf Antrag der Dieustherrschaft vom Strafrichter zu erkennenden, im Nichtzahlungs⸗ falle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von zehn bis vierzig Mark aufzufordern.
Die Dienstherrschaft ist indessen berechtigt, wenn sie weder auf Erfüllung des Vertrags gerichtliche Klage erheben, noch das Ein⸗ schreiten der Ortspolizeihehörde in Anspruch nehmen will oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, statt der Erfüllung des Ver⸗ trags von dem Dienstboten außer der Rück⸗ gabe des etwa empfangenen Miethgeldes, eine Entschädigung zu verlangen oder in Auf⸗ rechnung zu bringen, welche sich auf die Hälfte des ausbedungenen Vierteljahreslohnes be⸗ länft, ohne daß es in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrags, einer Verzugsetzung oder eines Beweises des Ein⸗ trittes und Betrages des Schadens bedarf.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens vor dem Ab⸗ laufe der Dienstzeit auf Grund der Artikel 14, 15 von der Dienstherrschaft entlassen wird.
Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließ⸗ lich Oktober vertragsbrüchig oder in Folge eigenen Verschuldens entlassen werden, so erhöht sich die von ihnen zu leistende Ent⸗ schädigung auf den vierten Theil des Jahres⸗ lohnes.
Der Dienstherrschaft bleibt es in den Fällen dieses Artikels vorbehalten, einen höheren Schadenersatz gegen den Dienstboten gericht⸗ lich geltend zu machen.
Artikel 19. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahre Thatsachen die Dienst⸗ herrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustrittes bestimmt hat, so finden die im Artikel 18 über den unbefngten Dienst⸗ austritt enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Artikel 20. Wird ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht im Dienste angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen, so kann er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.
Im letzteren Falle hat die Ortspolizeibehörde die Dienstherrschaft zur Annahme, beziehungs⸗ weise Wiederannahme in den Dienst inner⸗ halb vierundzwanzig Stunden unter Androhung einer, auf Antrag des Dienstboten vom Straf⸗ richter zu erkennenden, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von zehn bis vierzig Mark aufzufordern.
Der Dienstbote ist indessen berechtigt, wenn er weder auf Erfüllung des Vertrags gericht⸗ liche Klage erheben, noch das Einschreiten der Ortspolizeibehörde in Anspruch nehmen will, oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, das empfangene Miethgeld zu behalten und statt der Erfüllung des Vertrags, auß er dem Lohne für die abverdiente Zeit, von der Dienstherrschaft eine Entschädigung zu ver⸗ langen, welche sich auf die Hälfte des aus⸗ bedungenen Vierteljahreslohnes belänft, ohne daß es in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrags, einer Verzugsetzung oder eines Beweises des Eintrittes und Be— trages des Schadens bedarf.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens der Dienst⸗ herrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 seinen Austritt nimmt.
Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober bis ein⸗ schließlich Februar vertragswidrig oder unbe⸗ fugter Weise von der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlassen werden oder in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 ihren Austritt nehmen, so erhöht sich die von der Dienst⸗ herrschaft zu leistende Entschädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.
Den Dienstboten bleibt es vorbehalten, in den Fällen dieses Artikels einen höheren Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.
Artikel 21. Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr. gemietheten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des Lohnes für die Hälfte der Dienstzeit.
Artikel 22. Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienstherrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung auf⸗ rechnen oder bis zum Betrage derselben zurück⸗ behalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen


