Jahrgang 
1901
Seite
5
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Gesinde-Ordnung.

Gesinde⸗Ordnung.

Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zurück⸗ behalten. Die Befugniß zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntniß von der Entschädigungs⸗ pflicht des Dienstboten erlangt hat, den Dienst⸗ boten zum Ersatze des Schadens auffordert.

Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab gelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen uach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.

Artikel 23. Wird nach Ablauf der Auf⸗ kündigungsfrist durch den Tod der Dienstherr⸗ schaft die Haushaltung aufgelöst, so sind die Erben, wenn der Dienstbote keine Gelegenheit findet, in einen anderen Dienst einzutreten, verpflichtet, dem Dienstboten, welcher auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit gemiethet war, den Lohn für das folgende Quartal auszubezahlen.

Artikel 24. Alle Ansprüche aus dem Ge⸗ sindevertrage sowie alle Schadeuersatzansprüche aus dem Dienstverh ältnisse verjähren in einem Jahre.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den§§ 198 bis 200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maß⸗ gebende Zeitpunkt eintritt.

Die Vorschrift des§ 201 Satz 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs findet entsprechende An- wendung.

Artikel 25. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nachgewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschrifts⸗ mäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage des⸗ selben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von einer bis zehn Mark verbunden.

Artikel 26. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch er⸗ halten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt oder auf glaub⸗ hafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.

In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muß auf das eine, wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.

Artikel 27. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldͤstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb achtundvierzig Stunden nach er⸗ folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Artikel 28. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Dienst⸗ eintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzu⸗ tragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr⸗ schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienst⸗ austritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

Artikel 29. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu ver⸗ langen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherr⸗ schaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.

Dienstherrschaften, welche dieser Aufforderung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.

Die auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuch ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Straf⸗ urtheile.

Die Strafvollstreckungsbehörden sind ver⸗ pflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten er⸗ gangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Urtheils im Dienste steht, durch Zufertigung einer Abschrift des Urtheils Mit⸗ theilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu ver⸗ anlassen.

Artikel 30. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurtheilung des Dienstboten wegen einer