Gesinde⸗Ordnung.
Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.
strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
Artikel 31. In die Gesinderegister sind, autzer dem Vor⸗ und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechseln und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften, die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräftigen Strafurtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Artikel 32. Die Ortspolizeibehörde ist ver⸗ pflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr An⸗ suchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtsnahme der Gesinderegister zu gestatten, beziehungsweise Auszüge aus den⸗ selben zu ertheilen.
Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.
Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittlung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienst⸗ botenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen.
Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebühren⸗ tarif aufzustellen, welcher in deutlicher und er⸗ schöpfender Weise angeben muß, für welche
Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei⸗ behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchem das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Ge⸗ schäftslokale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde— verdinger nicht überschritten werden.
J. Gebühren von den Stelle suchenden Dienstboten:
1. Einschreibegebühr 41½.—.50 2. Gebühren für einen Auszug aus
dem Gesinde⸗Register..„— 20 3. Für einen Gang mit dem Dienst⸗
boten zur Herrschaft..—.30 4. Für Besorgung einer Herrschaft„ 1.—
II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften:
1. Einschreibegebürrr. J.—.50 2. Für Vermittlung und Abschluß
eines Dienst-Vertrags, sowie
Gänge u. s. w.„ 2.—
Arheits⸗Aachweis.
Der Arbeits-Nachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern jeglicher Art, Dienstboten und Lehrlingen und zwar überall beiderlei Ge⸗ schlechts) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Bureau desselben befindet sich im Bürgermeistereigebäude— Zimmer Nr. 14— und ist an den Werktagen von 8 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet.
Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Schrift⸗ liche Anmeldungen sind auf entsprechenden Formularen, welche auf Großh. Bürger⸗ meisterei— Zimmer Nr. 14— und bei den Verkaufsstellen von Postwerthzeichen unent⸗— geltlich verabfolgt werden, einzureichen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den
Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind ver— pflichtet, denselben sofort Kenntniß zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweis, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeits⸗ kräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.
Gesuche, welche nicht binnen 14 Tagen erledigt, zurückgezogen oder erneuert sind, gelten als erloschen.
Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗ pflichtet, über Fragen der Gewerbe⸗Ordnung, der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts- und Alters⸗ Versicherung sowie anderer sozial⸗ politischer Gesetze auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu ertheilen oder nöthigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.
Kranken⸗Versicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural⸗ bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als
2000 Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben:
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An-⸗


