Krankenversicherung.
Invaliden⸗Versicherung.
stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und
Hüttenwerke, Eisenbahn-, Binnenschifffahrts⸗
Und Baggereibetriebe, Werft- und Bau⸗
arbeiten.
Das Handelsgewerbe, Handwerkund sonstige
stehenden Gewerbebetriebe.
3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs— Anstalten.
4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch
elementare Kraft bewegte Triebwerke zur
Verwendung kommen.
Land⸗ und forstwirthschaftliche Arbeiter
(auch unständige).
6. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern dieselben nicht einer Betriebs-(Fabrik—), Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.
—
Die unter Ord.⸗Nr. 1—5 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenkasse, diejenigen unter Ord.⸗Nr. 6 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.
Zum Zweck der Controle der Mitgliedschaft und Beitragleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.
Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsver⸗ hältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.
Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Kranken⸗ versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been⸗ digung derselben bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bewirken.
Invaliden⸗Versicherung.
Der Versicherungspflicht unterliegen: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungsge⸗ hülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres⸗ arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan— tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein⸗ ziehung und Verwendung der Bei⸗ träge erfolgt:
a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch diese Kasse,
b. für die Mitglieder von Betriebs- und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,
C. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14).
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗ schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be⸗ schäftigung anzumelden nud spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden-Versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung zur Kranken⸗ kasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu be⸗ antragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verant⸗ wortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungs⸗ marke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird.
Ausübung der offenen Armenyflege.
§ 1. In der Ausübung der offenen Armen⸗ pflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht
sind, wird die Armen-Deputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Ver⸗


