Verkehr der Radfahrer auf öffentl. Wegen. 21
Benutzung des Exerzierplatzes.
1. daß ein erheblicher Verkehr von Fuß⸗ gängern auf dem Bankett zur Zeit über— haupt nicht stattfindet und
2. daß bei dem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahren an solchen das Bankett in einer Entfernung von minde— stens 20 m vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer freigelassen wird.
Nach eingetretener Dunkelheit ist das Rad⸗
fahren auf den Fußgängerbanketten untersagt.
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.
Die Radfahrer haben die rechte Seite der Fahrbahn der Straßen und Wege einzuhalten und den entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solchen aber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeizufahren. Bei dem Be— gegnen ist, wenn es die Umstände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei dem Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nö thigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben(S 15 Absatz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, so hat der Radfahrer bei dem Begegnen anzuhalten, das Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahr⸗ bahn frei ist. Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen.
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhr— werke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten.
Wird bei dem Begegnen oder Vorbeifahren ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Rad⸗ fahrer abzusteigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferd sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Radfahrer entfernt ist.
Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk oder dergleichen zufammengestoßen, oder hat er eine Person an⸗ oder umgefahren, so muß er sofort anhalten und auf Verlangen seinen Namen und Wohnort sowie die Nummer seines Fahr⸗
rades angegeben und seine Radfahrkarte vor⸗ zeigen.
Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen mehrere Radfahrer nur dann neben⸗ einanderfahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hinter ein— ander zu fahren.
Außer den vorstehenden Vorschriften haben
die Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu be⸗ obachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, z. B. das muthwillige Hindern anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhr⸗ werken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt.
Ferner ist es verboten, beim Fahren inner⸗ halb der Ortschaften die Leitstange loszulassen oder die Füße vom Pedal aufzuheben.
Die Radfahrer haben den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leisten, auf Anrufen oder Hochheben des Armes Seitens dieser Beamten sofort an⸗ zuhalten und abzusteigen und ihnen auf Ver⸗ langen ihre Radfahrkarte vorzuzeigen.
Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtrans⸗ porten u. s. w. ein solches Verhalten zu be⸗ obachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög⸗ licht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.
Fuhrwerke(mit Ausnahme der Lastfuhr⸗ werke), Reiter und Fußgänger haben den Rad⸗ fahrern, welche ihnen entgegenkommen, oder welche von hinten an ihnen vorbei fahren wollen und dies durch ein Glockensignal an⸗ zeigen, erforderlichenfalls genügend nach rechts auszuweichen.
Diese Vorschriften finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden.
Benutung des Ertriierplatzs durch Ciuilpersonen.
§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil⸗
personen, sowie das Viehtreiben auf dem Regiments-⸗-Exerzierplatz ist verboten.
§ 2. Das Radfahren auf dem Exerzierplatz
ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf demselben abgehalten werden.


