Beaufsichtigung der Hunde.
20 Verkehr der Radfahrer auf öffentl. Wegen.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.
§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar— diner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb
versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver— hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge⸗ fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er⸗ folgt an ihre gehörig legitimirten Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu be— stimmenden Futterkosten Die binnen der ge⸗ nannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getödtet.
Verkehr der Radfahrer auf üffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.
Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Rad⸗ fahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahr⸗ rad mit einer Nummerplatte versehen sein.
Radfahrkarten und Nummerplatten werden auf Gr. Kreisamte ausgegeben.
Eine eigenmächtige Aenderung der Radfahr⸗ karte oder der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Radfahrkarte oder Nummer ist verboten.
Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahr⸗ rad, nebst Radfahrkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die An— zeige zu erstatten und die Ausstellung einer Radfahrkarte für seine Person zu beantragen.
Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvor-— richtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signalapparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.
Innerhalb der Ortschaften darf der Rad— fahrer nur mit der Geschwindigkeit eines im mittleren Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahren, wenn die Straße von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann.
In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Ein⸗ biegen in eine andere Straße, beim Durch⸗ fahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt. der Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindig⸗ keit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben.
Das Radfahren ist auf den Banketten all— gemein untersagt.
Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fußgünger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie von der Fahrbahn sichtbar abgegreuzt oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet,


