Gießener Volksbad. Schutz d. Eis bahn.
19 Friedhofs⸗Ordnung. Beaufsichtig. d. Hunde.
festgesetzten Preisen in der Anstalt entnom⸗ men werden.
Nömisch-irische oder karte Mk. 1,50. 10 Mk. 12
. irische und Daunssuader. Einzelkarte
2.—. 10 Karten Mk. 16.—
Mallg⸗ und Douche. Einzelkarte Mk.—.90. 10 Karten Mk. 7.50. Heilbäder und Wannen⸗ bäder II. Cl. mit 50/ Nachlaß an Minder⸗ begüterte auf ärztliche Verordnung. Heil⸗ bäder und Wannenbäder II. Cl. mit 33½/0 Nachlaß bei Abnahme von 50 Karten auf ein⸗ mal an Krankenkassen, Sanitäts- und dergl. Vereine. Wannenbäder II. Cl. 100 Karten Mk. 30.—. an Krankenkassen, Sanitäts⸗ und dergl. Vereine.
Sämmtliche Bäder ohne Wäsche mit Aus— nahme der römisch⸗irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird.
Einzel⸗
Wäscheausbewahrung für 6 Monate. Er⸗ wachsene Mk. 1.50. Schüler Mk 1.—.
Wäschemiethe oder Wäschereinigung. Ein Badetuch Mk.—.10, ein Handtuch Mk.—5, eine Badehose Mk.—.5, ein Badeanzug Mk.—.10, eine Badehaube Mk.—.5. Die Reinigung deponirter Wäsche kann von der Anstalt vorgenommen werden, sobald die Notwendigkeit vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte Preis zu entrichten.
Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo Mk.—.20, Mutterlauge, Nanu⸗ heimer das Liter Ml.—.830, Mutterlauge, Kreuznacher das Liter Mk.—40, Seife per Stück Mk.—.5.
BVesichtigung der Anstalt à Person Mk.—.30.
Es ist den Angestellten gestattet, gegen leih⸗ weise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine
Gebühr von 10 Pfg. zu erheben.
Schutz der Eisbahn des Eigyereins.
§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis⸗ vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.
§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstiat harte Körper auf das Eis zu werfen.
§ 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ fugten untersagt.
5 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Trirdhofs⸗Ordnung.
§ 1. Der 10. Part ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oktober bis 15. März von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.
§ 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen
von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt.
§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be⸗ treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gänzlich untersagt.
§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen⸗ sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs⸗ Aufsehers mitgenommen werden.
§S5. Das unbefugte Betreten fremder Be⸗
gräbnißstätten ist verboten.
Blaufsichtigung der Hunde.
5§ 1.. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen un⸗ beaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, und Beete in denselben betreten zu assen.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebände, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
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