Gießener Volksbad.
Gießener Volksbad.
Für das Baden der Frauen und Mädchen sind nur farblose oder farbechte Badeanzüge zu benutzen, auch ist die Benutzung des Bassins ohne Badehaube nicht gestattet.
Zu den Bädern für 10 Pfg. ist die Bade— wäsche mitzubringen. Es kann jedoch auch Wäsche in der Anstalt gegen Entgelt entliehen werden.
§ 6. Es ist unstatthaft, daß Einer den Andern untertauche.
§ 7. Nichtschwimmern ist es strenge ver⸗ boten, die für sie bestimmte Grenze im Schwimmbade zu überschreiten.
§ 8. Kinder, die nicht schwimmen können, dürfen in den für Schwimmer bestimmten Theil des Bades nicht mitgenommen werden.
Kinder, welche das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, werden zu dem Schwimm-— bade überhaupt nicht zugelassen.
§ 9. Zur Aufbewahrung von Werthsachen dienen die in den Badezellen unter den Spie geln angebrachten Kästchen.
Die Badegäste können ihre Werthsachen auch an die Wäsche⸗Ausgabe zur Aufbewahrun g abgeben.
§ 10. Pfeifen und Schreien, sowie jeder Lärm in der Schwimmhalle ist streng unter— sagt.
b) für die Wannenbäder.
§ 1. Die Anweisung eines Wannenbades geschieht nach der Reihenfolge der Nummern der Bademarken.
§ 2. Die Badedienerschaft ist verpflichtet, die Bäder in einer sauberen Wanne und in der von den Badegästen gewünschten Wärme herzustellen, jedoch nicht über 37,5 Cl. oder 30)% R. Bäder über 37,5 Cl. oder 30 R. werden nur auf besondere ärztliche Verordnung verabreicht und sind nach der Taxe der medi— cinischen Bäder zu bezahlen.
§ 3. Dem Wasser in den Wannen darf
nur Badesalz oder Mutterlauge zugesetzt werden.,
Das Salz oder die Lauge ist jedoch von der Anstalt zu den vorgesehenen Preisen zu ent⸗ nehmen.
§ 4. Bei starkem Besuch der Herrenabthei⸗ lung ist es der Badedienerschaft gestattet, Wannenbäder für Herren auch in der Damen— abtheilung abzugeben; dabei soll thunlichst vermieden werden, daß sich Herren in dem Warteraum für Damen aufhalten.
o) für die Dampf⸗ und römisch⸗ irischen Bäder.
§ 1. Die Daner eines Dampf- und römisch⸗ irischen Bades darf einschließlich des An⸗ und Auskleidens 2 Stunden nicht überschreiten.
§ 2. Die Badenden haben während des Aufenthaltes in den Schwitzbädern sowie in
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den Douchenräumen die Schürzen umgebunden zu behalten.
§ 3. Lautes Sprechen, sowie Pfeifen oder Singen ist in den Ruheräumen untersagt.
d) für die Brausebäder.
§ J. Die Dauer eines Brausebades ist auf eine halbe Stunde festgesetzt; bei einer längeren Benutzung ist der volle Betrag nachzuzahlen.
§ 2. Die gebrauchte Anstaltswäsche darf in den Zellen nicht zurückgelassen werden, sondern ist in den dafür aufgestellten Wäsche— korb einzuwerfen.
§ 3. Die Badebillets sind in den im Vor-⸗ flur aufgehängten Kasten einzuwerfen.
§ 4. Schreien, Pfeifen und Singen sowie jeder laute Lärm in den Brausebädern ist untersagt.
Bäderpreise ohne Wüsche.
Schwimmbad. Für Erwachsene: Ein Einzelbad Mk.—.40, 10 Karten übertragbar, 1 Jahr gültig Mk. 3.50, 25 Karten über⸗ tragbar, 1 Jahr gültig Mk. 7.—. Für Schüler: Ein Einzelbad Mk.—.25, 10 Karten übertragbar, 1 Jahr gültig Mk. 2.—, 25 Karten übertragbar, 1 Jahr gültig Mk. 4.—.
Jahres-Abonnement zu jeder Zeit löslich und ein volles Jahr gültig. Erwachsene Mk. 20.—, Schüler Mk. 10.—.
Sommer-Abonnement vom 1. April bis 30, September. Erwachsene Mk. 14.—. Schüler Mk. 7.—.
Winter-Abonnement vom 1. Oktober bis 31.
März. Erwachsene Mk. 10.—., Schüler Mk. 5.—. Die Schülerkarten berechtigen nur zur Benutzung des Auskleideraums auf der Gallerie. Preißermäßigung beim Abon⸗ nement mehrerer zu demselben Hausstand gehöriger Personen: Die theuerste Karte wird voll bezaͤhlt, auf alle übrigen 25/ Ermäßigung. Diese Bestimmung gilt nicht für 10er und 25er Karten. Abonnements⸗ karten lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar, ö
Vollisbad. Ein Bad ohne Wäsche 10 Pfg.
Schwimmunterricht. Für Erwachsene: Karte gültig 3 Monate Mk. 8.—. Für Schüler: Karte gültig 3 Monate Mk. 5.—. Außer der Karte für Schwimmunterricht ist noch eine Badekarte zu lösen. Für die jedesmalige Benutzung der in der Schwimm— halle aufgestellten Waͤage werden 10 Pfg. erhoben.
Wannenbäder, Einzelkarte J. Cl. Mk.—.80 II. Cl. Mk.—.60. 10 Karten I. Cl. Mk. 7.—, II. Cl, Mk. 5.—. Medicinische Bäder werden in II. Cl. gegeben und IJ. Cl. dafür be⸗ rechnet. Die Zuthaten müssen zu den dafür


