Jahrgang 
1901
Seite
17
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Gießener Volksbad

Gießener Volksbad.

Badezeit für Männer:

Schwimmbad. Täglich von 6, bzw. 7, bzw. 8 bis 9 Uhr und von 11 bis 1 Uhr Vor⸗ mittags, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag von 5 bis bzw. 9 Uhr und Mittwochs von 3 bis 5 Uhr Nachmittags.

Schwimmbäder zu 10 Pfg.(ohne Wäsche). 2 Nachmittag von 5 bis 8 ½ bzw.

r.

Römisch-irische Bäder. Sonntag Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 1 Uhr Vormittags, Montag, Mittwoch, Donners⸗ tag, Freitag und Samstag von 3 bis 8 Uhr Nachmittags.

Wannen- und Brausebäder werden wäh rend der ganzen Badezeit von Morgens bis Abends sowohl an Männer wie Frauen verabfolgt.

§ 2 Zutritt zur Anstalt wird nur gegen

Lüösung einer Badekarte gestattet.

Personen, welche an Hautausschlag oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten leiden, können zu den Schwimmbädern, römisch-irischen und Dampfbädern nicht zugelassen werden. Personen, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheiten leiden, werden über⸗ haupt nicht zugelassen.

§ 3. Jegliche Verunreinigung der Räume, Mobilien und Utensilien der Anstalt ist zu vermeiden.

9. 4. Papier, welches zur Umhüllung eigner Wäsche gedient, darf in den Baderäumen nicht zurückgelassen werden. Zur Aufnahme desselben sind im Flure besondere Behälter aufgestellt.

§ 5. Jeder Badegast ist für die durch ihn verursachten Beschädigungen von Anstaltseigen thum verantwortlich.

§ 6. Das Rauchen ist nicht gestattet.

§ 7. Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

§ 8. Die Beamten und Angestellten der Anstalt haben für Aufrechterhaltung der Haus⸗ und Bade-Ordnung Sorge zu tragen. Den⸗ selben ist zur Pflicht gemacht, sich gegen die Badegäste höflich und zuvorkommend zu be⸗ nehmen; dagegen wird auch von den Bade⸗ gästen erwartet, daß sie den getroffenen An⸗ ordnungen willig Folge leisten und sich den lastn. der Anstalt überhaupt angelegen sein assen.

Der Verwalter oder dessen Stellvertreter ist befugt, Personen, welche der Haus- und Bade⸗ Ordnung oder den Weisungen des Anstalts⸗ Personals nicht nachkommen, sowie Personen, deren Anwesenheit nach seinem Ermessen Un⸗ zuträglichkeiten hervorrufen würde, aus der Anstalt zu weisen.

S. 9. Den Angestellten ist bei Strafe so fortiger Entlassung untersagt, Trinkgelder an⸗

zunehmen; jedoch ist es den Badegästen ge⸗ stattet, Geschenke für dieselben in die hierzu bestimmten Büchsen niederzulegen.

S 10. Für die den Badegästen abhanden gekommenen Gegenstände wird seitens der Anstalt Ersatz nicht geleistet, ebenso wird kein Schadenersatz gewährt für Ausfallen von Bädern bei Betriebsstörungen.

§ 11. Beschwerden und Wünsche nimmt der Verwalter entgegen; auch ist zur Ein⸗ tragung derselben an der Kasse ein Buch aus⸗ gelegt.

§ 12. Die Dauer eines Bades in der Schwimmhalle und in den Wannenbädern darf ½/ Stunde, in den römisch-irischen und Dampf⸗ bädern 2 Stunden und in den Brausebädern ½ Stunde einschließlich des Aus und Anklei⸗ dens nicht übersteigen; andernfalls ist doppelte Zahlung zu leisten.

§ 13. Zur Besichtigung der Anstalt ist eine Besichtigungskarte zu lösen. Die Betriebs⸗ räume dürfen nur mit besonderer Erlaubniß des Verwalters betreten werden.

Besondere Vestimmungen a) für die Schwimmhalle. § 1. Der Zu⸗ und Ausgang der Badegäste nach und von den Zellen geschieht ausschließlich durch die äußeren Umgänge der Schwimmhalle. Die inneren Umgänge dürfen nur im Bade⸗ anzug, nicht mit Schuhwerk betreten werden. § 2. Jeder Badegast ist verpflichtet, sich vor Benutzung des Schwimmbassins in dem Reinigungsraum zu reinigen und abzubrausen. Die Douchen dürfen hierbei höchstens 2 Minuten in Anspruch genommen werden. Wer dieselbe länger benutzt, muß eine Brausebadkarte hin⸗ zulösen. Das Benutzen der Reinigungsräume nach dem Verlassen des Bassins ist verboten.

Seife darf in dem Schwimmbade nicht be nutzt werden.

§ 3. Das Baden ohne Badhosen oder ohne Schwimmanzug ist nicht gestattet; ebenso das Verlassen der Baderäume in halb oder ganz entkleidetem Zustande.

§ 4. Zum Ausspucken dienen ausschließlich die an den Seiten des Schwimmbades befind⸗ lichen Ausflußöffnungen und die in den Gängen aufgestellten Spucknäpfe.

5. Badewäsche darf in dem Schwimm⸗

bade weder ausgewaschen noch über demselben ausgerungen werden, hierfür sind an den Aus⸗ gäugen besondere Becken angebracht. Die gebrauchte Anstalts⸗ und die gebrauchte eigene Wäsche darf in den Badezellen nicht auf den Fußboden gelegt werden; dieselbe ist vielmehr an die in den inneren Umgängen befindlichen Haken zu hängen, bezw. von den Schulkindern in den zu diesem Zweck ange⸗ brachten Wäschebehälter einzuwerfen.

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