Jahrgang 
1901
Seite
16
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Badeanstalten.

16 Gießener Volksbad.

im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben könuen, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor⸗(oder Einlauf⸗) Schächte der Ventilbrunen.

§ 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser

aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen wider⸗ sprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.

Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Be⸗ wältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.

Bade⸗Anstalten.

§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanustalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.

§. 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.

§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Ufer⸗ bauten an denselben, der Nachen, sowie aller dazu gehörigen Geräthe und Einrichtungen untersagt.

§ 4. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.

8 Von dem letzteren unterhalb der Pulvermühle gelegenen Badehause an, strom⸗ aufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn,(außer⸗ halb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten haben sich die

Gießener

Haus⸗ und Bade⸗Ordnung.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Badezeiten: Im Hommer vom 1. Mai bis 31. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr. Im April und September von 7 Uhr Morgens bis 8 ½ Uhr Abends.

Im Zdinter vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends. Während der Mittagspausen von 1 bis 3 Uhr bleibt die Anstalt geschlossen. An allen Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen ist die Anstalt nur Vormittags bis 1 Uhr geöffnet. An den beiden Weihnachtstagen, dem Charfreitag, den beiden Ostertagen und' dem ersten Pfingst⸗ feiertage bleibt die Anstalt geschlossen. An den dritten Feiertagen sowie Fastnacht ist die

Badenden, falls sie sich nicht in einer ge⸗ schlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.

§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede sonstigeVerunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.

§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade honorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.

In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.

§ 8. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt. Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme ge⸗ bracht werden.

Volksbad.

Anstalt nur bis 1 Uhr geöffnet, am Weih⸗ nachtsabend nur bis 4 Uhr Nachmittags. Der Vorstand behält sich die Schließung auch an anderen Tagen nach seinem Ermessen vor. Badezeiten für Frauen: Schwimmbad. Das Schwimmbad ist täglich Vormittags von 9 bis 11 Uhr mit Aus⸗ nahme der Sonntage, ebenso Nachmittags von 3 bis 5 Uhr mit Ausnahme der Mitt⸗ woch Nachmittage ausschließlich für Frauen geöffnet. Schwimmbäder zu 10 Pfg.(ohne Wäsche). Mittwoch Nachmittag von 5 bis 9 Uhr. Römisch⸗irische Bäder. Mittwoch, Freitag und Samstag von 8 bis 1 Uhr Vormittags Dienstag von 3 bis 8 Uhr Nachmittags.