Wohnungsdesinfection.
1⁵
Benutzung der öffentl. Brunnen 20.
fectionsanstalt zu behandelnden Sachen in den Transportwagen. Dann beginnen sie mit der Desinfection der Wohnung. Nach Beendigung derselben schaffen sie die unterdessen aus der Anstalt zurückgebrachten Sachen wieder in die Wohnung.
Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht über⸗ nommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfection polizeilich nicht vor⸗ geschrieben ist, nur die Desinfection der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Klei⸗ dungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfectionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der inficirten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Mögligkeit
der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes
unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Desin⸗ fection sind nach Maßgabe der nachstehend ab⸗ gedruckten„Gebührensätze“ an die Stadtkasse zu entrichten.
Gebühren⸗Sätze
für die durch die städtischen Desinfectoren
besorgte Wohnungsdesinfection und für die
Desinfection von beweglichen Hachen in dem klinischen Desinfections-Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur J. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer Eingeschätzten (Einkommen über 2600 Mek.) zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April! 1896 ab:
A. Für die Desinfection der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfector verwendeten Zeit.
B. Für die Desiufection von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfections⸗ Apparat:
a. für die Thätigkeit der Desinfectoren einschließlich der Abholung und Rück⸗ lieferung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abtheilungen des Appa⸗ rates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Ab⸗ theilungen benutzt werden, 4, 5 od. 6 Mk. Für Sachen, welche, wie einzelne Kleidungsstücke, nicht einmal eine Ab⸗ theilung des Apparates ausfüllen, 2 Mk.
Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu ent⸗ richten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Be⸗ steuerten Gebühren überhaupt nicht erhoben werden.
Für Gebührenpflichtige, denen in Folge von Unglücks⸗, Krankheits⸗ oder Sterbefällen die. Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder theilweise er— lassen werden.— Die Befreiung von Gebühren hat nicht den Charakter einer Armenunter⸗ stützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Gebühren sind auf Anfordern an die Stadtkasse zu entrichten.
Benutzung der üffentlihen Brunnen und der stüdtischen Wasserleitung.
§ 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventil⸗ brunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorüber⸗ gehend auch für die öffentlichen Bumphrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen öffenklichen WBrunnen darf nur mit reinen Zubern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.
Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier
Gefäße der Vorzug.
§ 2. Jede Vernnreinigung der öffentlichen Vrunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgl. das Ausspülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse ꝛc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Ent⸗ nahme von Wasser zu letzterem Zweck.
Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche


