Jahrgang 
1901
Seite
22
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Die Behandlung von Fundsachen.

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Wochenmarkt-Ordnung.

Die Behandlung von Jundsachen vom 1. Jannar 1900 an.

1. Für die Behandlung der im Stadtbezirk Gießen gefundenen Sachen ist Großh. Polizei⸗ amt zuständig.

2. Jeder Fund muß, wenn der Verlierer, Eigenthümer oder deren Aufenthaltsort unbe⸗ kannt ist, unverzüglich dem Polizeiamt ange⸗ zeigt werden. Ist der Verlierer Eigenthümer oder sind sonstige Empfangsberechtigte bekannt,

so ist demselben sogleich Anzeige zu machen. Ist

die Sache nicht mehr als drei Marst werth, so bedarf es der Anzeige nicht.

3. Der Finder ist zur Aufbewaßrung der Sache verpflichtet.

4. Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältniß⸗ mäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffenklich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist dem Polizeiamt Anzeige zu machen. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung des Polizeiamtes verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an das Volizeiamt abzuliefern.

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsgerechtigten gegenüber befreit.

6. Bietet die Persönlichkeit oder das Ver⸗ halten des Finders keine ausreichende Gewähr dafür, das die Sache gehörig aufbewahrt und zur Ablieferung an den Empfangsberechtigten bereit gehalten werden wird, so kann das Polizeiamt den Finder anhalten, die Sache an sie abzuliesfern. Das Gleiche gilt, wenn die Beschaffenheit der Sache deren Aufbewah⸗ läßt durch das Polizeiamt rathsam erscheinen läßt.

7. Wird die Fundsache von dem Polizei⸗ amt verwahrt, so ist der Finder aufzufordern, sich binnen einer ihm zu bestimmten Frist darüber zu erklären, ob er seine Zustimmung zur Herausgabe an den Empfangsberechtigten ertheile.

8. Erfolgt die Zustimmung nicht, so ist der Empfangsberechtigte auf den Rechtsweg

zu verweisen und die Sache vorerst zurückzu behalten.

9. Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei dem Polizeiamt er⸗ wirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangs⸗ berechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei dem Polizeiamt ange meldet hat.

10. Ist die Sache nicht mehr als drei Marst werth, so beginnt die' einjährige Frist

mit dem Funde.

11. Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage des Polizeiamtes, des Empfangsberechtigten oder irgend eines Dritten verheimlicht.

12. Die Herausgabe der Fundsache hat nur gegen Erstattung der von dem Polizeiamt oder dem Finder aufgewendeten Kosten statt⸗ zufinden.

13 Hat der Finder auf das Recht zum Erwerbe des Eigenthums verzichtet oder hat er die binnen einer gewissen Frist von ihm verlangte Erklärung nicht abgegeben, so wird die Fundsache der Hemeinde Hießen übergeben.

14. Der Finder kann von dem Empfangs⸗ berechtigten einen Finderlohn verlangen.

15. Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark

5/R, von dem Mehrwerth 1/0, bei Thieren 1/0.

16. Vei der Berechnung der Höhe des Finderlohnes sind die von dem Empfangs- berechtigten zu ersetzenden Aufwendungen von dem Werthbetrag des Fundes nicht in Abzug zu bringen.

17. Der Anspruch auf Finderlohn ist aus⸗ geschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage ver⸗ heimlicht.

18. Hat die Sache nur für den Empfangs⸗ berechtigten einen Werth, so ist der Finder⸗ lohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Wochenmarkt⸗Ordnung.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Sams⸗ lag jeder Woche findet in Gießen Wochen⸗ markt statt.

§. 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrigen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags.

§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen in§ 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehres; die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft, wie der Jagd und Fischerei,