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das Haus ohne Gülde und Gefälle. Wenn jemand während dieser Zeit den Erzbischof an den Gefällen und Gülden beeinträchtigt,¹) sollen die Amtleute ihm beholfen sein, als wenn er die Burgen und Städte inne hätte. Auch darf Heinrich sich, wenn er oder sein Stift in Not gerät, der Hülfe aller dieser Städte, nicht aber der der Burgen bedienen.2²) Wenn der Erzbischof, was Gott verhüten möge, den päpstlichen Stuhl gegen das Kapitel unterstützen sollte, so gehören alle diese Zölle, Gülden und Gefälle dem Kapitel. Sobald³) er aber des Papstes Huld dem Kapitel erwirkt hat, sollen die Burgen und Städte mit ihrem Zubehör wieder an ihn fallen. 2. Alles, was der Erzbischof von Trier und das Kapitel gethan und verliehen oder jemand in deren Namen an geistlichen und weltlichen Sachen vergeben hat, das soll Heinrich anerkennen und auf Verlangen erneuern und bestätigen, etwaige Versuche anderer aber, da- wieder zu handeln, nach bestem Vermögen abwehren, wie dies die gegenseitigen Briefe des Erzbischofes von Trier und des Kapitels besagen. Den Kanonikern und ihren Anhängern hat Heinrich ibre Beneficien wiederzugeben ⁴) und alle Sentenzen und Processe aufzuheben. Wenn die Beneficien nicht zurückzugewinnnen sind, so soll ihnen Heinrich jährlich von seinem Gute deren Betrag ersetzen; geschieht dies nicht, so sollen die Betreffenden sich an den Zöllen und Gefällen der vorgenannten Festen schadlos halten. Wer von dem Erzbischof von Trier und dem Kapitel seines Beneficiums beraubt wurde, soll ohne des Kapitels Wissen und Willen nicht wieder eingesetzt werden. 3. Heinrich soll den päpstlichen Stuhl ehren, fördern und ihm gehorsam sein, wie es ein Erzbischof schuldig ist, unbeschadet der Freiheiten und Gewohnheiten des Reiches und des Stiftes; auch soll er das Reich und alle, die das Reich innehaben, bei ihren Ehren, Rechten und Gewohnheiten erhalten und das Gegenteil nicht zu- lassen. 4. Den gesamten Besitz des Stiftes soll Heinrich unverkauft, unverpfändet u. s. w. bewahren und was er dem entgegen gethan hat, das soll er wieder rückgängig machen. 5. Die Amtleute, die das Stift jetzt hat oder bekommt, sollen schwören, ohne des Kapitels Wissen und Willen Land, Leute u. s. w. niemand, abgesehen von neu ernannten Amtleuten, zu übergeben. 6. Alle Briefe, die Heinrich der Stadt Mainz gegeben hat, ⁵) soll er, insoweit es sich nicht um die von früheren Erzbischöfen verliehenen und von dem Kapitel vor dem Kaiser und den Fürsten besiegelten handelt, für nichtig erklären; dies hat Heinrich innerhalb eines Vierteljahres nach Aufforderung durch das Kapitel zu thun und dem Kapitel, wider die Mainzer zu helfen, damit diese Sühne gehalten werde; auch von dem Papste oder sonst woher erworbene Briefe dürfen die Haltung des Erzbischofes nicht beeinflussen. Auch soll der Erz- bischof das Kapitel gegen die Stadt Mainz und jedermann sonst unterstützen, wenn diese Privilegien erlangt haben, die den Freiheiten des Stiftes und der Sühne widersprechen. 7. Heinrich soll keinen Amtmann einsetzen ohne Zustimmung des Kapitels und ohne, dass er sich diesem gegenüber eidlich zur Beobachtung des vorliegenden Vertrages verpflichtet hat. Bei Entsetzung eines Amtmannes soll Heinrich für dessen Ansprüche nach dem Rat des Kapitels aufkommmen. 8. In einem allgemeinen Briefe soll Heinrich den Amtleuten kund
¹) Dementsprechend lautet das Gelöbnis des Domkapitels a. a. O. S. 287 Zeile 8— 16.
²) Entsprechend lautet die Gegenerklärung des Domkapitels a. a. O. Z. 26— 28. Ihr ist angefügt: Wenn er, einer seiner Preunde oder das Stift in Not ist, so sollen ihm die Bewohner der Burgen und Städte folgen, wo er oder seine Freunde hinziehen, und bei Besetzung von Schlössern in der üblichen Weise helfen. Auf beides soll das Domkapitel die Amtleute, Burgmannen und Bürger verpflichten, wenn es sie in Eid und Pflicht nimmt. Hein- rich und die Seinen dürfen auch in die Städte reiten, aber ohne sie oder das Kapitel zu schädigen.
³) Dementsprechend lautet das Gelöbnis des Domkapitels vom gl. Tage a. a. O. S. 287 Z. 8— 16.
¹) Das Gleiche sagen die Domkanoniker den beraubten Anhängern Heinrichs zu a. a. O. S. 288 Z. 15— 19.
⁵) In der Gegenerklärung des Domkapitels heisst es a. a. O. S. 288 Z. 19— 25: Heinrich hat dem Kapitel den Brief ausgehändigt, den er der Stadt Mainz gegeben und in dem er gelobt hat, sich mit dem Kapitel nicht, zu versöhnen, wenn es nicht alle der Stadt Mainz(von ihm= Heinrich) verliehenen Freiheiten bestätige.


