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Kaiser und dem Mainzer Erzbischof nicht thätig war, so ist dies nicht wahrscheinlich. Viel- mehr scheint Heinrich selbst Ludwig durch Bevollmächtigte seine Bundesgenossenschaft ange- tragen zu haben. Es werden ihn dabei recht praktische Erwägungen geleitet haben; er sah eben ein, dass auch die päpstlichen Bevollmächtigten ihm nicht das Eræstift verschaffen konnten und vielleicht auch nicht verschaffen wollten. Dieses aber vermochte der Kaiser, wenn ihm Heinrich sich anschloss und dem Domkapitel die Forderungen erfüllte, deren Nichtbeachtung Baldewin seines Einflusses auf das Erzstift beraubt hatte.
Am 29. Juni 1337 einigte sich Ludwig mit Erzbischof Heinrich auf folgendes: ¹) 1. Er erkennt ihn als Erzbischof von Mainz und Erzkanzler für Deutschland an; er schützt ihn, das Erzstift, das Kapitel und die Bewohner des Erzbistums in ihren Rechten, Freiheiten u. s. w. in der herkömmlichen Weise. 2. Er bestätigt dem Erzbischof die von früheren Kaisern und Königen an die Erzbischöfe, vor allem an Peter und Matthias verliehenen Privilegien. 3. Er gestattet nicht, dass ein von Benedikt oder seinen Bevollmächtigten erlassener Process, der gegen den Erzbischof, das Stift oder das Kapitel zu Mainz gerichtet ist, zur Verlesung kommt. 4. Er wird alle Suffragane des Mainzer Erzbistums dazu bestimmen, dass sie und ihre Unter- thanen dem Erzbischof Heinrich gehorsam sind und nicht die Verkündigung von päpstlichen Processen zulassen, die gegen Heinrich, das Stift, das Kapitel und die Mainzer Unterthanen gerichtet sind. 5. Er wird dahin wirken, dass alle erwählten Bischöfe der Mainzer Kirchen- provinz bei Heinrich ihre Bestätigung nachsuchen. 6. Er wird mit seiner Macht beholfen sein, wenn der Erzbischof, das Erzstift oder das Domkapitel wegen seiner augenblicklichen oder künftigen Privilegien angegriffen wird. 7. Er wird alle Fürsten, Grafen, Herren, Freistädte u. s. w. dazu veranlassen, dass sie sich zu den vorgenannten Artikeln verpflichten, namentlich, dass sie keinen Process gegen den Erzbischof, das Stift oder Domkapitel verkünden lassen, sondern sie unterstützen wider alle Angreifer und falls Ludwig stirbt, bis ein neuer König vorhanden ist. 8. Er wird sich mit Benedikt oder dem Stuhl zu Rom ohne den vorgenannten Erzbischof und sein Kapitel nicht aussöhnen, sondern sie in einen allenfallsigen Ausgleich aufnehmen.
Heinrichs Gegenurkunde, die wohl dieselben Verpflichtnngen enthielt und auch vom 29. Juni datierte, ist nicht erhalten, wohl aber der Brief, in dem sich genannte Vornehme verbürgen, dass Erzb. Heinrich getreulich seinen Versprechungen Ludwig gegenüber nachkommt.
Heinrichs Aussöhnung mit dem Domkapitel, die am 29. Juni bereits vorausgesetzt wurde, erfolgte am 2. Juli 1337. An diesem Tage bekennt ²) Erzbischof Heinrich, dass er sich inbetreff des Krieges und aller Zwistigkeiten, die zwischen ihm und dem Mainzer Kapitel seither bestanden, mit dem Propst Bertholin, 8) dem Dechant Johann, dem Domkapitel und ihren geistlichen und weltlichen Anhängern ausgesöhnt hat. 1. Er wird ihnen allen des Papstes Gnade und Huld erwirken, ⁴) so dass dieser sie an Leib und Gut nicht straft, sondern sie von dem Banne freispricht und sie, wenn dies bei einzelnen nötig ist, in integrum restituiert. Um dem Kapitel Sicherheit für die Erfüllung dieses Gelöbnisses zu geben, soll dies mit seinen Amtleuten Lahneck und Lahnstein ohne den Zoll und die Gülde— beide verbleiben Heinrich— auf des Erzbischofs Kosten und Schaden besetzen, ebenso Ehrenfels ohne den Zoll, Bingen, Burg und Stadt ohne die Gülde und die Gefälle, Oppenheim, die Burg und Stadt und das Amt ohne die Gülde und Gefälle, Starkenburg, die Burg ohne Gülde und Gefälle, und Wildenburg,
¹) Reg. S. 114 Nr. 1836; Guden III 305.
²) Würdtwein, Subs. dipl. IV 289= Münch. Reichsarch. VII 2/1 f. 80. Der Befehl Heinrichs an die Amtleute ist ebenfalls vom 2. Juli ebend. S. 285 Mainz Erastift VII 2/1 f. 80 Nr. 161a.
³) Mit Reg. Boic. VII 169 s. d. auf Propst Bertholin bezüglich weiss ich nichts anzufangen.
⁴¹) Diesem ersten Artikel entspricht der erste in der Gegenerklärung dem Domkapitels vom gleichen Tage, Würdtwein, Subs. IV 286. Mainz Erzst. ebend. u. Mainz Nachtr. IX 38/5 f. 21.


