Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz
Entstehung
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thun, welche Vereinbarungen er mit dem Kapitel getroffen hat, und dass er sich eidlich zu deren Beobachtung verpflichtet hat. 9. Alle Schulden des Stiftes, die unter Matthias oder während der Pflegerschaft Baldewins von diesem selbst oder von jemand in seinem(Baldewins) und des Stiftes Interesse gemacht wurden, soll Heinrich gemäss dem Abkommen, das Baldewin mit dem Kapitel traf, und vor allen anderen Schulden abtragen. 10. Um keiner Streitigkeiten willen, die Heinrich mit den Domkanonikern seither entstanden oder noch entstehen mögen, darf er letztere an Leib und Gut schädigen oder zulassen, dass andere dies thun; vielmehr soll er gestatten, dass die Domkanoniker sich gegen solche aus den Festungen und mit den Leuten des Stiftes verteidigen. 11. Heinrich soll kein Mannlehen über 40 Mark, das ledig wird, ohne Wissen und Willen des Kapitels vergeben; hat er solches seither gethan, so soll er derartige Verleihungen rückgängig machen. 12. Alle Privilegien und Freiheiten des Domkapitels und namentlich die Gesetze, die das Kapitel gemacht und zu deren Beobachtung sich Matthias und das Kapitel und nachher Baldewin als Pfleger verpflichtet hat, gelobt Heinrich unter bestimmten Strafen zu bestätigen und anzuerkennen. 13. Heinrich macht sich verbindlich, die hergebrachten Rechte der Archidiakonen zu respektieren. 14. Heinrich soll kein Subsidium, keinen Zehnten und die Gülde der Gottesgaben, soweit letztere in dem Erzbistum ledig werden, von der Geistlichkeit nehmen ohne Willen und Wissen des Kapitels, ausserdem nicht mit Gewalt deren Entrichtung erzwingen wollen. Wenn das Kapitel Heinrich eine Beisteuer oder die Gülde der ledigen Gottesgaben bewilligt, so soll das Kapitel mit seinen inkorporierten Pfarreien davon frei sein; den Ertrag derartiger Einkünfte aber soll Heinrich nach dem Rate des Kapitels zur Deckung der Schulden oder zum Nutzen des Erzstiftes verwenden. 15. Heinrich bestätigt, alle die Verleihungen, die dem Domkapitel durch frühere Erzbischöfe zuteil geworden sind, namentlich die Kirchen zu Gernsheim und zu Bönnigheim und die Güter bei Landinberg und zu Horsten und die Kleinodien, die ihm Erzbischof Peter hinterlassen hat. 16. Heinrich wird die Domkapitelare vor allen anderen Leuten mit den ersten Bitten fördern und ehren; die Propsteien, die er zu verleihen hat, wird er mit Mitgliedern des Mainzer Kapitels besetzen, wie es Herkommen ist. 17. Die Gewohnheit inbetreff des Landamtes wird er zu Gunsten des Kapitels wahren. 18. Kein Gebot, Process oder Gesetz, das oder der von ihm ausgeht, soll die Mainzer Domkanoniker binden oder berühren. 19. Den Richter für das geistliche Gericht des Mainzer Stuhls soll Heinrich aus den Domkanonikern nehmen. Zum Poenitentiar zu Mainz soll Heinrich einen verständigen Geistlichen aus dem Stifte bestellen. 20. An dem Erazstifte wird Heinrich weder Vertauschungen vornehmen noch die Kanoniker dazu drängen; auch die Visitationen sollen in der herkömmlichen Weise erfolgen; ¹) auch hinsichtlich des geistlichen Gerichtes sollen die Domkanoniker Freiheiten geniessen. ²) 21. Die drei Mark, die das Domkapitel zu Lahnstein hat, belässt ihm Heinrich. 22. Heinrich wird keinen Domkanoniker dazu drängen, dass er auf seiner Gottesgabe(Pfründe) Residenz thue. 23. Heinrich schwört auf die Evangelien, die Artikel treu und fest zu halten und unter keinen Umständen dagegen zu handeln. Wird Heinrich von der Majorität des jetzt vorhandenen Domkapitels, das er nicht mehren und nicht mindern darf, einer Verletzung der Gelöbnisse beschuldigt, so soll er innerhalb 8 Wochen den Schaden wieder gut machen; thut er dies nicht, so ist er den festgesetzten Strafen verfallen. 24. Zur grösseren Sicherheit sollen alle Burgmannen, Amtleute, Knechte u. s. w. dem Kapitel zu Mainz eidlich ebenso wie Heinrich selbst Gehorsam schwörens) und wofern der Erzbischof die Be- dingungen verletzt und die darauf erfolgende Mahnung nicht beachtet, das Kapitel wider

¹) Dieser Artikel wird wiederholt in der Urkunde des Domkapitels a. a. O. S. 288 letzte Z. und 289.

²) Näher kann ich die von Würdtwein in sinnentstellender Weise abgedruckte Stelle nicht angeben.

*) In besonderer Urk. v. 2. Juli 1337, gibt Heinrich den Amtleuten, Burgmannen, Schultheissen, Bürger- meistern u. s. w. dahin lautenden Befehl, Würdtwein, Subs. IV 285; Mainz Erzstift VII 2/1 f. 80.