Burgen u. s. w., die sie doch von ihm erhalten hätten, zurück zu geben oder sich wenigstens persönlich zu ihm zu verfügen. Diese verlangten dagegen Bedenkzeit bis zum 29. April, ¹) auf den durch das Mainzer Domkapitel und die Amtleute u. s. w. eine grosse Zusammenkunft von Mainzer Unterthanen angesagt war; da ihnen diese Bitte abgeschlagen wurde, verharrten sie in ihrem Ungehorsam; ihnen schlossen sich auch einige an, die besonders eng an Baldewin gekettet waren und darum einige Bedenkzeit erlangt hatten. Diese widrigen Verhältnisse machten es Baldewin, wie er in seinem Schreiben an den Kardinal betonte, unmöglich für die Durchführung der päpstlichen Befehle erspriesslich zu wirken. Am 1. April überreichten ²) Guigo von S. Germano und Nikolaus Capotie die päpstlichen Briefe. Um nun erfolgreich und rasch dem Willen des Papstes nachzukommen, lud Baldewin das Kapitel und einige Amtleute der Mainzer Kirche, die in so kurzer Zeit zu haben waren, auf den 3. nach Bingen; denn ohne diese konnten die Anordnungen Benedikts nicht durchgeführt werden; er selbst gedachte sich zu diesem Termin nach dem zwei Meilen entfernten Bacherach zusammen mit den päpst- lichen Boten zu begeben. Die Amtleute aber, denen Baldewin mitteilte, er wolle die Burgen und das Gebiet der Mainzer Kirche den Bevollmächtigten Benedikts übergeben, wurden von dem Kapitel zurückgehalten, damit sie nicht die Burgen, Städte, Rechte u. s. w. der Mainzer Kirche aus den Händen gäben. Daraufhin liess Baldewin den Amtleuten, Vasallen, Burgleuten u. s. w. der Mainzer Kirche durch feierliche Boten und offene Briefe den Befehl zugehen, sie sollten den Bevollmächtigten des Papstes den Huldigungs- und Treueid leisten und ihnen mit dem ihnen anvertrauten Mainzer Besitz in der Weise gehorchen wie vordem ihm(Baldewin). Nachdem der Trierer Erzbischof die Verwaltung des Mainzer Erzstiftes in dieser Weise in die Hände des Papstes gelegt hatte, und während er noch, wie erwähnt, bei Kapitel und Amt- leuten wirkte, zogen sich die Bevollmächtigten rascher, als es der Sache förderlich war, nach Mainz zurück.
Am 10. April 1337 erschienen³) Guigo von St. Germano und Nikolaus Capotie in dem Kapitelhaus der Mainzer Domkirche vor den apostolischen und kaiserlichen Notaren Johannes Britonis de Ballent und Johannes Jaquineti de Bodricuria, zeigten zwei echte Bullen Bene- dikts XII. vor und teilten dem Kämmerer, den weltlichen Richtern, den Bürgermeistern und 36 erschienenen Ratsmitgliedern, die als Stellvertreter der Stadt durch die Bürgermeister und weltlichen Richter zu diesem Zweck versammelt worden waren,4) den Inhalt der Bullen mit. Darauf liessen die päpstlichen Legaten die Bullen durch Johannes Jaquineti wörtlich vorlesen, darauf durch den vereidigten Kleriker der Stadt Mainz, den Meister Konrad von Augusta, deutsch auslegen. Sodann bat dieser letztgenannte Konrad im Namen des Kämmerers, der weltlichen Richter, der Bürgermeister und Ratsmitglieder die päpstlichen Legaten um die Er- laubnis, dass die genannten Notare eine Abschrift dieser Bullen anfertigen dürften. Dieser Bitte wurde stattgegeben. Die an erster Stelle aufgeführte Bulle⁵) Benedikts ist vom 16. De- zember 1336; die zweite⁰) ist vom 10. Januar 1337 und fordert die Bevölkerung der Stadt und Diöcese Mainz zum Gehorsam gegenüber Guigo und Nikolaus auf. Am 11. April eröffneten Guigo und Nicolaus in Bingen dem Domkapitel Baldewins Verzicht auf das Erzstift.9)
¹) Nicht 31, wie Dominicus 340 Anm. 1 behauptet. ²) Wink. II 805; Dominicus S. 340. ³) Guden III 301. ⁴) Als weitere Zeugen dieses notariellen Aktes werden Guden III 301 genannt: Salmann, der Bischof von Worms(vergl. Vat. Akt. Index), Wilhelm, der Abt des Cistercienserklosters Eberbach im Rheingau, Peter Orselli, frater ord. S. Antonii, praeceptor in Alsacia, die Magistri Peter Blanchionis, Can. St. Agrippani Aniciensis, Nicolaus de Setia, beide rechtskundige Prokuratoren an der römischen Kurie, Marcellus Neiron de Brescilhaco und Peter de Bosco, öffentliche Notare; die vier letztgenannten bildeten wohl die Begleiter der päpstlichen Legaten. ⁵) Vat Akt. Nr. 1851; Raynald 1336§ 59. ⁴) Vat. Akt. Nr. 1860 Anm.= Guden III 300.*) Joannis I 655.
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