Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

26

bei den Unterhandlungen bieten können, zu beseitigen, giebt der Papst seinen Vertretern die Vollmacht, alle Vereinbarungen, Verträge ¹) u. s. w., die der Erzbischof von Trier und das Mainzer Kapitel gegenseitig oder mit irgend welchen Personen eingingen, so weit es ihnen nötig erscheint, für nichtig zu erklären und gegen alle Friedensstörer vorzugehen. Wofern Baldewin sich weigere, die festen Orte u. s. w. den Legaten auszuliefern, so sollten sie alle gegen ihn erhobene Processe feierlich verkünden.

Am 10. Januar 1337 teilte?²) Benedikt dem Erzbischof Baldewin mit, dass er Guigo von St. German und Nikolaus Capotie nach Deutschland geschickt habe und befiehlt ihm, an diese alle Temporalien der Mainzer Kirche ohne Verzug auszuliefern. Auch an das Mainzer Kapitel,³) an die Bevölkerung⁴) der Stadt und Diöcese Mainz und an die Vasallen und Suffragane des Erzstiftes wandte?) sich in diesem Sinne der Papst. Damit die Verhandlungen ohne Schwierigkeiten geführt werden könnten, gestattete?a) der Papst am 15. Februar 1337 seinen Bevollmächtigten den Verkehr mit Baldewin und den übrigen Exkommunicierten. Unter dem gleichen Datum verbot ⁵ν) er dem Erzbischof Heinrich bereits am 21. Dez. hatte er ihm befohlen, be) keine Processe gegen Baldewin und seine Anhänger zu verkünden, sondern die Ankunft von Guigo und Nicolaus abzuwarten bei einer Aussöhnung mit Baldewin und König Johann Verabredungen inbetreff einer Königswahl zu treffen. Am 29. März trafen die beiden Bevollmächtigten des Papstes in Trier ein. ⁰²) Am 31. März 1337 nahmen?) in Trier Johann von Sinrey, Kleriker und kaiserlicher Notar, Johann Sohn des Richwin de Turri, Kleriker und aposto- lischer und trierischer Notar, Johann Rychwini de Kempenich, Gerhard Renaldinj de Franoit, Conrad Garsilij de Epternaco, Kleriker und kaiserliche Notar folgendes Notariatsinstrument auf. Vor ihnen und Boemund, Archidiakon der Trierer Kirche, dessen Bruder Robert, Trierer Kanoniker, den Magistern Nikolaus de Sevia, Prokurator an der römischen Kurie, Peter Blanchonis, Kanoniker von St. Agripano, Aniciensi, Reymund Trencheti, Wilhelm Romei, Johann Jakelonis, Kanoniker von der Trierer Domkirches) St. Maria, dem Rektor Gerlach von Bytzin, Nikolaus genannt Hellintmont, Gerlach genannt Gernegros und anderen nicht genannten, die alle Zeugen waren, erschienen in dem Hause des ehemaligen Juden und Trierer Bürgers Matthias Guigo de S. Germano und Nikolaus Capotie persönlich und legten vor Johann de Ruremunde, dem Offizial der Trierer Kirche, Benedikts?) Bulle vom 11. Januar 1337 vor und liessen sie vor- lesen und gestatteten, diese zu kopieren, zu transsumieren und in die offizielle Fassung zu bringen; um dieses Zugeständnis bat nämlich Magister Rudolf genannt. Luse, Kleriker und Prokurator des Erzbischofs Baldewin, und die päpstlichen Legaten und der Trierer Offizial waren damit einverstanden. Ausserdem veröffentlichten die Bevollmächtigten, wie Baldewin in seinem Briefe an den Kardinal erzählt ¹⁰), ein päpstliches Schreiben, dem zufolge die Eide, die Balde- win in Sachen der Mainzer Kirche geleistet worden waren, rechtlich nicht zum Gehorsam ihm gegenüber verpflichteten. Im Hinblick hierauf und in Anbetracht des geleisteten Verzichtes er- klärten die Amtleute Baldewin gegenüber keine Verpflichtungen mehr zu haben. Auf die Kunde hiervon schickte Baldewin an die Amtleute Boten mit der bestimmten Forderung, die

¹) Vat. Akt. 1857 Seite 662 Z. 11 v. o. heisst es fülschlich predictum archiepiscopum; in dem Koblenzer Transsumpt steht richtig per dictum; ebenda Zeile 9 ist die richtige Lesart turbationum, nicht tardationum.

²) Vat. Akt. 1859.) ebend. 1860.) Guden III 300.) Vat. Akt. Nr. 1860 Anm. 5a) Vat. Akt. Nr. 1869. 5 b) ebend. Nr. 1870. be) ebend. Nr. 1854.) Winkelm. II 805.

*) Für das Folgende ist die Quelle ein im Koblenzer Staatsarchiv befindliches Notariatsinstrument, wo- von ich Abschrift genommen habe.

3) Ich weiss nicht, ob dies die richtige Übersetzung von ecclesie B. Marie majoris Trev. ist.

²) Vergl. oben S. 25.

¹1⁰) Wink. II 806 Z. 10 ff. Dominicus, Baldewin S. 339; der Brief gehört in den April 1337, nicht wie Wink. meint, in das Jahr 1336. Uber den Adressaten vergl. Dominicus 340 Anm. 4.