Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz
Entstehung
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Heinrich getroffen werden; sie enthielt den bereits gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe den Besitz und die Rechte des Mainzer Stiftes in leichtfertiger Weise beeinträchtigt.

Wie es scheint, machten auch die neuen Anklagen gegen Heinrich bei Benedikt keinen Eindruck. Vielmehr erliess er am 15. Oktober 1336 ein feierliches Urteil ¹) gegen Baldewin und seine Anhänger in dem Mainzer Erzstift. In dieser Bulle betont Benedikt XII., dass schon mehr als 6 Jahre die Anhänger Baldewins feierlich exkommuniciert seien, das Mainzer Domkapitel suspendiert und die Mainzer Kirche mit dem Interdikt belegt sei und dennoch bei allen diesen ein Gesinnungswechsel nicht eintrete. Damit sie sich aber ihrer Frevelthat nicht rühmten, der Mainzer Erzbischof nicht seiner Rechtsmittel beraubt erscheine und damit nicht, ihr Beispiel andere verderbe, so erklärt der Papst, dass die Strafen, die Johann XXII., sowie der Erzbischof von Köln und der Propst von Saflick zu verschiedenen Zeiten über die Anhänger Baldewins verhängten, zu Recht bestehen. Ferner fordert er Baldewin, das Mainzer Kapitel und alle ihre Parteigänger auf, innerhalb der nächsten 2 Monate dem Erzbischof Heinrich die geistliche und weltliche Leitung der Mainzer Kirche zu überantworten, die Güter und Rechte ihm zurückzustellen, beziehungsweise Ersatz dafür zu leisten, und ihn weder in seinen Einkünften zu beeinträchtigen noch solches geschehen zu lassen. Ausserdem befiehlt²) Benedikt, allen Personen geistlichen und weltlichen Standes, den Erzbischof Heinrich innerhalb dieser zwei Monate als Erzbischof in jeder Beziehung anzuerkennen und sich jeder Gemeinschaft mit Baldewin zu enthalten; sonst lädt er diesen innerhalb weiterer 2 Monate vor den päpstlichen Stuhl und erklärt alle widerspänstigen Personen geistlichen Standes aller geistlicher Stellen und die welt- lichen Herrn sowie die Vasallen und Kommunen aller päpstlicher und erzbischöflicher Lehen und Freiheiten für verlustig und die einzelnen Orte der Mainzer Kirche als mit dem Interdikt belegt. Schliesslich bestimmt Benedikt, dass alle Bestätigungen von Bischofs-, Abts-Wahlen u. s. w., alle UÜbertragungen und Verleihungen von kirchlichen Beneficien, von Beamtenstellen, Lehen, alle Verpfändungen, Veräusserungen, insoweit sie von Baldewin und dem Mainzer Kapitel veranlasst sind und das Mainzer Bistum betreffen, null und nichtig sind. Alle derartigen Vergebungen und Verleihungen müssen innerhalb 2 Monate an den Erzbischof von Mainz zu- rückgegeben werden, sonst verfallen ihre Inhaber ohne weiteres der Exkommunikation. Alle Eide, die dem Erzbischof von Trier und dem Mainzer Kapitel geleistet wurden, aber von Rechts wegen dem Mainzer Erzbischof zukamen, ebenso alle Verträge, die mit den Genannten geschlossen wurden, erklärt Benedikt für nichtig. Zum Schlusse befiehlt er unter Androhung von bestimmten Strafen allen Personen geistlichen und weltlichen Standes innerhalb der Mainzer Kirche, die Verkündigung dieses Processes durch die, welche der Papst dazu be- stimmt, in den Kirchen und an sonst geeigneten Orten zuzulassen, damit sich die davon Be- troffenen nicht mit Unkenntnis entschuldigen können.

Wohl auf diese Bulle hin entschloss sich Baldewin, dem Papste völlig nachzugeben. Am 12. November 1336 liess) er in Trier einen Brief ausfertigen. In diesem erklärte er sich bereit, dem Willen des Papstes nachzukommen und ihm das Erastift Mainz zu resignieren; er

¹) Vat. Akt. 1839.

²) Erst durch diese Bulle scheint mir die Urkunde veranlasst zu sein, in der Propst, Dekan und Kapitel der Mainzer Kirche ihr ablehnendes Verhalten gegenüber dem providierten Erzbischof zu begründen suchen(gedr. Wink. Act. II 804). Inhaltlich mag diese Urkunde sich mit der Appellation decken, welche nach Heinrichs Provision d. h. doch wohl 1328 oder 1329 das gesamte Kapitel und zwei Jahre später d. h. 1330 oder 1331 ein- zelne Mainzer Geistlichen durch drei Instanzen bei der päpstlichen Kurie ohne Erfolg einbrachten(vergl. Vat. Akt. S. 631 Z. 14 ff.). Die Vat. Akt. S. 574 angeführte Appellation Baldewins und des Mainzer Kapitels scheint, soweit aus den dort gemachten Angaben zu schliessen ist, überhaupt nicht gegen Erzbischof Heinrich gerichtet zu sein.(Auch die Bemerkung Vogts S. 78 Anm. 4 gibt nicht den gewünschten Aufschluss.)

³) Guden III 299 und Vat. Akt. Nr. 1851.