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Beamten einzusetzen oder anzunehmen, der sich nicht anheischig macht, unter den vorgenannten Voraussetzungen sein Amt dem Kapitel frei zurückzugeben. Weiterhin hat Baldewin die Schulden, die Erzbischof Matthias zuletzt und hauptsächlich bei Prälaten und Kanonikern der Mainzer Kirche rechtmässig machte, in der Weise von den Gütern der Mainzer Kirche zu be- zahlen, wie der Erzbischof bei Lebzeiten bestimmte. Der Erzbischof Baldewin darf in Lahn- stein, woselbst er dem Kapitel jährlich drei Mark überlassen wird, oder sonstwo keinen Be- amten einsetzen oder belassen, der irgend welche Rechtsansprüche auf sein Amt erhebt; bei Ein- und Absetzung der Thurmwächter wird er nach dem Herkommen verfahren. Alle Sonder- rechte und Gewohnheiten des Kapitels hat Baldewin zu beachten, besonders das von dem Kapitel verzeichnete und von Matthias anerkannte Statut. Eine allgemeine Beisteuer darf der Erzbischof nur mit Zustimmung des Kapitels erheben und weder das Kapitel noch dessen Mit- glieder dazu veranlassen, dass sie sich mit der Einziehung erledigter weltlicher oder geist- licher Einkünfte einverstanden erklären. Von einer bewilligten Beisteuer ist das Domkapitel mit den ihm inkorporierten Kirchen und allen Beneficien seiner Kanoniker befreit. Die Schenkungen des Erzbischofs Matthias, nämlich Gernsheim, Bönnigheim und die Güter, die bei der Burg Starkenburg und dem Ort zu den Horsten belegen sind, und des Erzbischofes Peter, der dem Mainzer Kapitel seine Geräte und Kleinodien hinterliess, wird Baldewin anerkennen und die Fabrik des Mainzer Domes, sowie den Propst und die übrigen Prälaten und Kanoniker schützen. Ausserdem verspricht Baldewin, wenn das Kapitel in seiner Gesamtheit oder dessen Mitglieder, Freunde, Blutsverwandte und Helfer verfolgt oder feindselig behandelt werden, auch wofern dies aus Anlass der Postulation geschieht, mit allen Kräften beholfen zu sein. Alle seine Burgen und befestigten Orte wird Baldewin dem Kapitel öffnen und dies umgekehrt dasselbe thun und ebenso seine Beamtenschaft, die sich hierzu eidlich verpflichten muss. Dem Kapitel wird Baldewin zu dessen eigner Sicherung und zur Aufwahrung der Privilegien und anderer Sachen, so oft es dies verlangt, einen sicheren Ort nach dessen Gutdünken anweisen. Weiter gelobt Baldewin, die Propsteien, zu denen nach Gewohnheit und Privilegien nur Per- sonen der Mainzer Kirche genommen und erwählt werden dürfen, vor allem die Binger, Frank- furter, Limburger und Moxstadter Propstei nur einem von dem Mainzer Kapitel zu übertragen und nicht zu dulden, dass irgend ein anderer dazu gelangt, sondern vielmehr einem solchen nach Kräften Widerstand zu leisten. Ausserdem wird er nur einen Mainzer Kanoniker zum Richter des Mainzer Stuhles machen und nicht zulassen, dass das Kapitel oder die Mainzer Kirche durch synodale Mahnungen oder Prozesse, wenn solche erlassen würden, berührt werde, wofern nicht ihrer darin namentlich Erwähnung geschieht. Zur Residenzpflicht wird er die Kanoniker nicht anhalten, sondern auf Verlangen, so weit er zuständig ist, Dispens eintreten lassen. Zur Beobachtung aller Versprechen wird er sich eidlich verpflichten, wie auch umgekehrt die Kanoniker einen Eid leisteten. Auch macht er sich eidlich verbindlich, dass Johann, der König von Böhmen und Polen, seine Briefe darüber giebt!¹), ihn(= den Erzbischof) zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten; das Gleiche gelobten Gerlach, Graf von Nassau, Georg, Graf von Veldenz, Siegfried, Graf von Wittgenstein, Gottfried von Eppstein, Gerhard von Blankenheim, Wilhelm von Manderscheidt, Ulrich von Bickenbach, Johann von Brunshorn und Baldewins Ritter Heinrich Beyer von Boppard und Eberhard Bremer. Seine Versprechungen bekräftigt er mit dem Trierer Siegel und wenn Gottes Gnade die Postulation zulässt, wird er den erz- bischöflich-mainzischen Siegel gleichfalls der Urkunde anhängen; augeublicklich hängt auch der Mainzer Dekan sein Siegel an.
¹) Dieser Verpflichtung kam Johann, wie das Notariatsinstrument(siehe oben S. 6 Anm. 6) darthut, am 14. Juni 1329 Actum Bingwie= Bingen nach.


