Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz
Entstehung
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und seiner Familie. Nur so viel geht aus einzelnen hervor, dass Heinrich sich öfter ob verschuldet oder unverschuldet, steht dahin in Geldverlegenheiten befand. Am 5. Januar 1327 nämlich bekennt¹) Heinrich, Herr von Stessa, dass Heinrich ihm gegenüber allen seinen Geldverpflichtungen nachgekommen ist. Nicht vermochte es Heinrich, als er zum Erzbischof ernannt wurde, das Cassiusstift zu befriedigen; denn am 3. Februar 1334 erklärte*) er diesem folgendes: Er habe dem Cassiusstift noch 800 M. aus nachgenannten Gründen zu zahlen. Propst Reinhard von Westerburg er war der unmittelbare Vorgänger Heinrichs habe noch zu seinen Lebzeiten sein Haus in Poppelsdorf nebst Obst- und Weingärten, Fischteichen und allem Zubehör testamentarisch vermacht, damit so in der St. Cassiuskirche stets sein Gedächtnis begangen werde; diese Besitzungen verkaufte das Kapital an Heinrich um 600 M.) die er bisher noch nicht bezahlt hat; ebenso hat der jetzige Erzbischof noch andere Ver- pflichtungen dem Stift gegenüber von der Zeit seiner Propstei her. ¹)

§ 4. Die Postulation Baldewins von Trier. Bevor die Kunde von der Pro- vision Heinrichs nach Mainz kam, wohl aber im Hinblick auf die diesbezüglichen Unterhand- lungen der Kurie, postulierte?) das Mainzer Domkapitel vor dem 12. Oktober 1328 Baldewin von Trier zum Defensor der Mainzer Kirche. Denn an diesem Tage überbrachten ihm der Propst Bertholin, der Dekan Johannes, der Kustos Gottfried und der Kantor Eberhard diese Kunde nach Bingen; dahin war wohl Baldewin auf die Nachricht von seiner bevorstehenden Postulierung gekommen, Es batené) ihn die vier Genannten inständig, er möge die Personen, Burgen, Festungen, Rechte, Güter der Mainzer Kirche, die in Bezug auf Personen und Güter grossen Gefahren ausgesetzt sei, in seinen Schutz nehmen. Baldewin erklärte, er wolle dem Mainzer Erzstift, mit dem sich das Trierer stets zu gemeinsamer Verteidigung verbunden habe, in gegenwärtiger Notlage seine Hülfe nicht versagen; darum nehme er die Personen, Güter u. s. w. an sich, doch so, dass er sie nicht verkauft, verpfändet, auf sonst eine Weise der Mainzer Kirche entfremdet oder irgend wie belastet. So soll dem Kapitel der Bestand und Besitz der Güter gewährleistet werden, namentlich für den Fall, dass Baldewin vor Zulassung der Postulierung stirbt oder auf die Postulation verzichtet. Letzteres verspricht er jedoch nicht ohne Zustimmung des Kapitels zu thun, wie dies umgekehrt ihm in Gesamtheit und jeder einzeln treu zu bleiben und nicht von ihm abzulassen gelobt, es sei denn, dass er damit einverstanden ist. Ferner verpflichtet sich Baldewin, vor Zulassung seiner Postulation keinen

¹) Ungedr. Urk. Münch. Reichsarch. Mainz, St. Alban VI 8/1 f. 13.

²) Orig. St. Arch. Düsseld. Cass. Stift Bonn Nr. 71; abschriftlich in meinem Besitz.

³) Das Cartular des St. Cassiusstiftes, angelegt um 1550, enthält zu Anfang einen Catalogus praeposi- torum Bunnens.; fol. 10 steht die auf 1360 1370 zurückgehende Notiz, dass Poppelsdorf von Propst Hein- rich an den Grafen Wilhelm von Jülich verpfändet wurde. Der Bruder dieses Grafen von Jülich, Erzbischof Walram habe dann das castrum Poppelsdorf zurückgekauft, weil seines Erachtens für das Erzbistum und die Propstei Bonn gefährlich war, wenn weltliche Grossen Poppelsdorf besassen. Hierzu ist zu vergl. Materialien zur geistl. und weltlichen Statistik des niederrhein. und westf. Kreises Erlangen 1783 II. Jahrg. Bd II S. 446. Die Quelle des Catalogus, der liber praepositurae antiquissimae, ist untergegangen und mit demselben an- scheinend der übrige Teil des Propsteiarchives von Bonn, das ebenso wie das Vermögen des Propstes seit Jahr- hunderten vom Kapitelsarchiv getrennt verwaltet wurde. Das Copiar B. 83 ist identisch mit dem des 16. Jahrh. und daher die Angabe bei IIgen, Rhein. Arch. S. 62 irrig. Mitt. des Düsseldorfer Staatsarchives.

) et ex aliis iustis debitis, in quibus eisdem, dum prepositus Bunnensis essemus, remansimus obligati.

) Vergl. die folgende Anmerkung.

¹) Ungedruckte Urkunde Reichsarch., München; Mainz Domkapitel VII 4/4 f. 78 Coadjutores 86. Die ganze Urkunde ist ein Notariatsinstrument der Richter des Mainzer Stuhls vom 14. Oktober 1329; die diesen vorgelegte Urk. trug die Siegel Baldewins, Johanns von Böhmen und des Dekans und Kapitels der Mainzer Kirche.