Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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3. Was verlangt das Reich dafür von uns?

Um dies alles leiſten zu können, verlangt das Reich zunächſt

A. militäriſche Leiſtungen

a. zu Lande.

. Für alle jungen Männer beſteht, in Preußen ſeit 1815, im übrigen Reiche ſeit 1867 und 1871, die allgemeine Wehrpflicht(Geſetz von 1867, Reichs⸗Militärgeſetz 1874, abge⸗ ändert 1880, 1888, 1893 und 1899). Dieſelbe umfaßt folgende Verpflichtungen:

1) Im Frieden werden wir, falls wir nicht bereits freiwillig in das Heer eingetreten ſind(was mit 17 Jahren geſchehen kann, und wobei wir uns den Truppenteil wählen können), am 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem wir 20 Jahre alt werden, militärpflichtig. Wir müſſen uns alsdann bei dem Gemeindevorſteher unſeres Wohnorts zur Stammrolle an⸗ melden. Die weiteren Verpflichtungen ſind folgende.

1) Haben wir ein Zeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjährig⸗freiwil⸗ ligen Militärdienſt, oder können wir es bis zum 1. April dieſes Jahres erlangen, ſo können wir bis zum 1. Februar dieſes Jahres die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militär⸗ dienſt nachſuchen und erhalten ſie, wenn unſer Vater oder Vormund ſich bereit erklärt und fähig iſt, uns während einer einjährigen aktiven Dienſtzeit zu bekleiden, auszurüſten und zu verpflegen. Alsdann können wir uns den Truppenteil, bei welchem wir dienen wollen, wählen und müſſen uns bei demſelben ſpäteſtens bis zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem wir 23 Jahre alt werden, zum Dienſtantritt melden.

2) Haben wir dieſe Berechtigung nicht, ſo müſſen wir uns in dem Aushebungsbezirke, zu welchem unſer Wohnort gehört, vor der Erſatzbehörde geſtellen. Alsdann wird

A) wer bei der erſten Geſtellung brauchbar iſt,

a) entweder zum aktiven Militärdienſt ausgehoben

b) oder zurückgeſtellt. Dies kann geſchehen

«.) bis zu 4 Jahren, wenn jemand in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines Gewerbes begriffen iſt und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ein ſolcher kann während dieſer Zeit auch noch die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erlangen.

3) Auf 1 bis 2 Jahre kann zurückgeſtellt werden:

I. der einzige Ernährer hilfloſer Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geſchwiſter;

II. der Sohn eines zur Arbeit und Aufſicht unfähigen Grundbeſitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieſer Sohn deſſen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtſchaft⸗ lichen Erhaltung des Beſitzes, der Pachtung oder des Gewerbes iſt;

III. der nächſtälteſte Bruder eines Soldaten, welcher vor dem Feinde geblieben oder an erhaltenen Wunden geſtorben oder infolge derſelben erwerbsunfähig geworden oder im Kriege an Krankheit geſtorben iſt, ſofern durch die Zurückſtellung den Angehörigen des letzteren eine weſentliche Erleichterung gewährt werden kann;

IV. ein Militärpflichtiger, welchem der Beſitz oder die Pachtung von Grundſtücken durch Erbſchaft oder Vermächtnis zugefallen iſt, ſofern ſein Lebensunterhalt auf deren Bewirtſchaf⸗ tung angewieſen und die wirtſchaftliche Erhaltung des Beſitzes oder der Pachtung auf andere Weiſe nicht zu ermöglichen iſt;.

V. ein Inhaber einer Fabrik oder eines anderen gewerblichen Etabliſſements, in welchem mehrere Arbeiter befchäftigt ſind, ſofern der Betrieb ihm erſt innerhalb des vorigen Jahres durch Erbſchaft oder Vermächtnis zugefallen, und die wirtſchaftliche Erhaltung des Etab⸗ liſſements auf andere Weiſe nicht möglich iſt; ebenſo der Inhaber eines Handelshauſes von entſprechendem Umfange.

Militärpflichtige, welchen dieſe Berückſichtigungsgründe([V) auch noch im 3. Dienſt⸗ pflichtjahre zur Seite ſtehen, werden vom aktiven Militärdienſt befreit und der Erſatzreſerve überwieſen. Wer ſich jedoch der Erfüllung des Zweckes, wegen deſſen er befreit iſt, entzieht, wird nachträglich ausgehoben.