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B) Wer bei der erſten Geſtellung nicht brauchbar iſt, wird,
Ha) wenn er bloß zu ſchwach oder zu klein(unter 1,57 m) oder mit heilbaren Krank⸗ heiten behaftet iſt, vorläufig zurückgeſtellt. Iſt er jedoch vor Ablauf des 3. Dienſtpflichtjahres noch nicht dienſtfähig, ſo wird er der Erſatzreſerve oder dem Landſturm erſten Aufgebots (ſ. unten) überwieſen.
b) Wenn er dagegen unheilbare körperliche Fehler hat, wird er,
«.) wenn er noch bedingt dienſtbrauchbar iſt, der Erſatzreſerve überwieſen;
6) wenn er dagegen dauernd dienſtunbrauchbar iſt, vom Militärdienſt und von je der weiteren Geſtellung befreit.
Nach der Entſcheidung über unſer Militärverhältnis geſtaltet ſich ſodann das Weitere im Frieden folgendermaßen:
Wer zum aktiven Militärdienſt eingezogen iſt, wird, wenn er/ Wer der Erſatzreſerve nicht Einjährig⸗Freiwilliger iſt, bei der Kavallerie und der reitenden Feld⸗ überwieſen iſt, gehört artillerie 3, ſonſt 2 Jahre ausgebildet. Darauf wird er beurlaubt und zu dieſer, vom 1. Ok⸗
gehört nunmehr tober ſeines erſten Mi⸗ bis zum Ende ſeines 7. Militärpflichtjahres zur Reſerve; litärpflichtjahres ab, 12 ſodann 5, wenn er aber 3 Jahre aktiv gedient hat, nur 3 Jahre Jahre und gilt eben⸗
zur Landwehr erſten Aufgebots; falls als beurlaubt.
endlich bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er 39 Jahre alt wird, zur Landwehr zweiten Aufgebots. . Als Reſerviſten, Landwehrleute erſten Aufgebots und Erſatzreſerviſten können wir zu Üübungen einberufen und jährlich zu 1— 2 Kontrollverſammlungen herangezogen werden, außer wenn wir ins Ausland beurlaubt ſind. Jedoch erhält die Familie eines Mannes, welcher zu einer Übung einberufen iſt, im Falle der Bedürftigkeit auf Verlangen Unterſtützung. Dieſe beträgt
für die Frau 30 pCt. des ortsüblichen Tagelohnes,
für jedes Kind 10 pCt.,
für Eltern, Großeltern und Geſchwiſter des Einber ſofern ſi Wt wurdenn ebenfalls ze 10 dt. ſchwiſ Einberufenen, ſofern ſie von ihm unterhalten
zuſammen jedoch nicht mehr als 60 pCt.
Die Unterſtützung wird von der Gemeinde gewährt und dieſer vom Reich erſtattet (Geſetz nebſt Ausführungsverordnung von 1892, letztere abgeändert 1898).
11) Im Kriegsfalle treten folgende Verpflichtungen ein:
1) Sobald das Heer mobil gemacht wird(was auf Befehl des Kaiſers geſchieht), müſſen alle ins Ausland Beurlaubten unverzüglich heimkehren. Die ausgebildeten Leute treten wieder in das Heer ein: erſt die Reſerve, dann das erſte und nach Bedarf auch das zweite Aufgebot der Landwehr. Gleichzeitig werden die Erſatzreſerviſten eingezogen, um nun eben⸗ falls ausgebildet zu werden und Erſatztruppenteile zu liefern.
2) Reicht das alles nicht aus, ſo wird auch noch der Landſturm aufgerufen, zu welchem nur diejenigen nicht gehören, welche wegen dauernder Unbrauchbarkeit vom Militärdienſt und von weiterer Geſtellung befreit ſind(ſ. oben). Alle übrigen noch nicht eingezogenen Männer gehören von Beginn ihres 18. Lebensjahres bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem ſie 39 Jahre alt werden, zum Landſturm erſten Aufgebots; von da bis zum Ende ihres 45. Lebensjahres zum Landſturm zweiten Aufgebots.
Jedoch erhält die Familie eines jeden Mannes, welcher hiernach in den Dienſt eintritt, ſowie eines Mannes, welcher das wehrpflichtige Alter überſchritten hat und freiwillig in den dirdſkrein im Falle der Bedürftigkeit auf Verlangen Unterſtützung. Dieſelbe beträgt mindeſtens:
für die Frau im Winter(November—April) monatlich 9 Mk., im Sommer(Mai—Oktober„ 6„ für jedes Kind unter 15 Jahren„ 4„
für Eltern, Großeltern und Geſchwiſter des Eingetretenen, ſofern ſie von ihm unter⸗ halten wurden, monatlich je 4 Mk.
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