Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

Unfallverſicherung 101 Millionen Mark. Im Durchſchnitt betrugen die Ausgaben für jeden Verſicherten

im Jahre 1890......... 3,00 Mk.

1900) 5,35 und ſie werden bis auf 7 Mk. ſteigen, da einſtweilen noch jährlich mehr neue Renten hinzu⸗ kommen, als alte aufhören.

III) Wenn die Erwerbsfähigkeit eines Arbeiters in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen auf weniger als ¼ herabgeſetzt iſt, oder wenn er mehr als 70 Jahre alt wird, ſo hilft ihm das Reich durch das Invalidenverſicherungsgeſetz(1889, in neuer Faſſung 1899).

Gegen dieſe Abnahme der Erwerbsfähigkeit müſſen die Arbeitgeber alle Perſonen von mehr als 16 Jahren verſichern, welche als Arbeiter, Gehilfen, Geſellen, Lehrlinge oder Dienſtboten gegen Lohn oder Gehalt beſchäftigt werden; ferner alle Betriebsbeamten, Werk⸗ meiſter, ſonſtige Angeſtellte und Lehrer, ſofern ihr jährlicher Arbeitsverdienſt 2000 Mk. nicht überſteigt. Wenn er zwar 2000 Mk., aber nicht 3000 Mk. überſteigt, ſo können ſie, falls ſie noch nicht 40 Jahre alt ſind, ſich freiwillig ſelbſt verſichern; ebenſo kleinere ſelbſtändige Gewerbetreibende und ſonſtige Betriebsunternehmer. Auch können Verſicherte, welche aufhören verſicherungspflichtig oder verſicherungsberechtigt zu ſein, die Verſicherung freiwillig fortſetzen.

Die Verſicherung geſchieht durch 31 Verſicherungsanſtalten, welche in Preußen meiſtens eine Provinz, in Bayern meiſtens einen Regierungsbezirk, ſonſt einen oder mehrere Staaten umfaſſen, und durch 9 beſondere Kaſſeneinrichtungen.

Für jeden Verſicherten ſind wöchentliche Beiträge zu zahlen, welche nach 5 Lohnklaſſen bemeſſen ſind und zwar folgendermaßen:

Jährlicher Arbeitsverdienſt: Wöchentlicher Beitrag: I. Lohnklaſſe... bis zu 350 MNMWM.. 14 Pfennige, II., 350- 550.. 20 III. 9.... 550 850.. 24 IV.,.. 850 1150r./,/) 30

V. 5... über 1150.... 36

Die Beiträge Verſicherungspflichtiger muß der Arbeitgeber zahlen, kann aber die Hälfte davon bei der Lohnzahlung einbehalten(was jedoch keineswegs immer geſchieht). Iſt der Verſicherungspflichtige in einer Woche bei verſchiedenen Arbeitgebern beſchäftigt, ſo hat der erſte den Beitrag zu zahlen.

Ein Verſicherungspflichtiger kann verlangen, in einer höheren als der für ihn maßge⸗ benden Klaſſe verſichert zu werden, muß aber alsdann die Beitragsdifferenz ſelbſt zahlen. Freiwillig Verſicherte zahlen die ganzen Beiträge ſelbſt.

Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Verſicherungsmarken, welche bei jeder Poſtanſtalt käuflich ſind, in Quittungskarten, welche für ein Jahr ausreichen und mindeſtens alle zwei Jahre erneuert werden müſſen.

Wochen, für welche keine Beiträge gezahlt ſind, gelten dennoch als Beitragswochen, wenn der Verſicherte während derſelben zum Heer oder zur Kriegsflotte eingezogen oder durch beſcheinigte Krankheit an der Fortſetzung ſeiner Berufstätigkeit verhindert geweſen iſt, und zwar als Beitragswochen der Lohnklaſſe II.

Für die gezahlten Beiträge leiſtet das Reich folgendes.

1) Renten.

A) Sobald ein Verſicherter invalid wird, d. h. ſobald ſeine Erwerbsfähigkeit auf we⸗ niger als ſinkt, erhält er, wenn er die vorgeſchriebene Wartezeit zurückgelegt hat, eine jährliche Invalidenrente.. l.

Dieſe Wartezeit beträgt, wenn mindeſtens 100 Beiträge geleiſtet ſind, 200 Beitrags⸗ wochen; wenn weniger, 500 Beitragswochen. 1

Die Invalidenrente berechnet ſich, wenn man die Zahl der Beitragswochen

in Lohnklaſſe I mit a, II b

1*