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Die Zahl der Verſicherten betrug im Jahre 1900 9 520 000(davon 1 440 000 in der Gemeinde⸗Krankenverſicherung, 4 470 000 in den Ortskrankenkaſſen, 2 500 000 in den Betriebs⸗ krankenkaſſen); es gab 3680 000 Erkrankungsfälle mit 65 Millionen Krankheitstagen und 158 Millionen Mark Krankheitskoſten.
Auf jeden Verſicherten kamen im Durchſchnitt Krankheitskoſten............ 15,90 Mk., ſelbſt gezahlte Beiträge......... 11,60„
ſo daß im Durchſchnitt jeder Verſicherte 4,30 Mk. mehr erhielt, als er zahlte.
ID Erleidet ein Arbeiter in dem Betriebe, in welchem er beſchäftigt iſt, einen Unfall, ſo hilft ihm das Reich durch die Unfallverſicherungsgeſetze(von 1884—1887, in neuer Faſſung 1900)0.
Gegen Unfälle müſſen die Arbeitgeber alle Arbeiter und Betriebsbeamten mit einem Jahresarbeitsverdienſt bis zu 3000 Mk. verſichern. Kleinere Unternehmer, deren Jahres⸗ arbeitsverdienſt 3000 Mk. nicht überſteigt, können mit in die Verſicherung hineingezogen werden oder derſelben freiwillig beitreten. 1
Bei Berechnung der Unfallrenten wird jedoch nur ein Jahresarbeitsverdienſt bis zu 1500 Mk. voll in Anrechnung gebracht; Beträge, welche darüber hinausgehen, nur mit einem Drittel. 1
Die Verſicherung wird durch Berufsgenoſſenſchaften bewirkt, zu welchen die Unternehmer gleichartiger Betriebe verbunden ſind. Innerhalb dieſer Genoſſenſchaften werden die Koſten jährlich auf die Unternehmer umgelegt; die Arbeiter haben nichts zu zahlen.
Die Leiſtungen der Verſicherung ſind folgende:
1) Wird ein Verſicherter getötet, ſo gewährt die Berufsgenoſſenſchaft den Hinterbliebenen als Erſatz der Beerdigungskoſten ¼3 ſeines anzunehmenden Verdienſtes, mindeſtens aber 15 Mk., und außerdem eine Rente, welche nach Prozenten ſeines anzunehmenden Verdienſtes bemeſſen wird. Dieſelbe beträgt:
für ſeine Witwe 20 pCt. bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer Wiederverheiratung, in welchem Falle ſie ſtatt der weiteren Rente noch einmal 60 pECt. erhält;
für jedes Kind 20 pCt. bis zum Ende ſeines 15. Lebensjahres;
für ſeine Eltern, wenn er deren Ernährer war, 20 pCt., ſo lange die Bedürftigkeit dauert;
für alle Hinterbliebenen zuſammen aber nicht mehr als 60 pCt.
2) Wird ein Verſicherter verletzt, ſo leiſtet für die erſten 13 Wochen die Krankenver⸗ ſicherung oder, wenn er dieſer nicht angehörte, für einen gewerblichen Arbeiter der Unter⸗ nehmer, für einen landwirtſchaftlichen Arbeiter die Gemeinde, in deren Bezirk er beſchäftigt war, die Koſten des Heilverfahrens; das Krankengeld wird vom Beginn der 5. bis zum Ende der 13. Woche auf mindeſtens des Arbeitslohnes bemeſſen. Vom Beginn der 14. Woche ab gewährt ihm die betr. Berufsgenoſſenſchaft
entweder freie ärztliche Behandlung, Arznei und ſonſtige Heil⸗ und Hilfsmittel und für die Dauer der Beſchränkung ſeiner Erwerbsfähigkeit eine Rente, welche bei völliger Er⸗ werbsunfähigkeit ⅛ ſeines anzunehmenden Verdienſtes, bei beſchränkter Erwerbsfähigkeit, je nach dem ärztlichen Gutachten, entſprechend weniger beträgt, wenn er aber ſo hilflos iſt, daß er fremder Wartung und Pflege bedarf, bis auf ſeinen ganzen anzunehmenden Verdienſt erhöht wird;
oder freie Kur und Verpflegung in einer Heilanſtalt und außerdem für ſeine Ange⸗ hörigen dieſelben Renten wie im Todesfalle.
Die zur Erlangung dieſer Entſchädigungen nötigen Verhandlungen und Urkunden ſind gebühren⸗ und ſtempelfrei. Die Renten werden in monatlichen oder vierteljährlichen Beträgen durch die Poſt voraus gezahlt. 1
Zur Verminderung der Unfälle haben die meiſten Berufsgenoſſenſchaften eigene Unfall⸗ verhütungs⸗Vorſchriften erlaſſen, deren Beobachtung ſie mit Geldſtrafen bis zu 1000 Mk.
erzwingen können. 1 3 4 Die Zahl der Verſicherten betrug im Jahre 1900 18 900 000, die Ausgaben für die


