Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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zu unterhalten ſind. Denſelben ſtehen bei Ausübung dieſer Aufſicht alle amtlichen Befugniſſe der Ortspolizeibehörden zu, insbeſondere das Recht, die gewerblichen Anlagen jederzeit zu revidieren(Gewerbeordnung 1900, 139b).

Wer jenen Beſtimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu 2000 Mk. oder mit Haft beſtraft(Gewerbeordnung 1900, 143151).

b. Wird Jemand erwerbsunfähig, ſo gewährt das Reich ihm Hilfe und zwar

a. allgemein durch das Geſetz über den Unterſtützungswohnſitz(1870, in neuer Faſſung 1894), welches dafür ſorgt, daß im Falle der Hilfsbedürftigkeit jeder, ſogar ein Ausländer, öffentliche Unterſtützung erhält;

6. den Arbeitern insbeſondere durch die drei großen Verſicherungsgeſetze, nämlich:

1) das Krankenverſicherungsgeſetz(1883, in neuer Faſſung 1892).

Gegen Krankheit müſſen die Arbeitgeber verſichern alle gewerblichen und ähnlichen Arbeiter, d. h. alle Perſonen, welche gegen einen Gehalt oder Lohn bis zu einem jährlichen Betrage von 2000 Mk. beſchäftigt ſind in Berg- und Hüttenwerken, Brüchen und Gruben, in Fabriken, auf Werften und bei Bauten, im Handwerk, Handel und Schreiberdienſt, im Eiſenbahn- und Binnenſchiffahrtsbetriebe, im Betriebe der Poſt-, Telegraphen-, Marine und Heeresverwaltungen. Außerdem kann eine Gemeinde für ihren Bezirk oder ein weiterer Kommunalverband für ſeinen Bezirk beſtimmen, daß innerhalb desſelben auch die Arbeit geber der ſog. Hausinduſtrie, der Land⸗ und Forſtwirtſchaft ihre Arbeiter verſichern müſſen.

Perſonen, welche nicht verſicherungspflichtig ſind, können der Verſicherung freiwillig beitreten, ſofern ihr jährliches Einkommen 2000 Mk. nicht überſteigt.

Die Verſicherung wird bewirkt

1) entweder durch die Gemeinde⸗Krankenverſicherung, bei welcher die Bei⸗ träge 2 pCt. des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagesarbeiter betragen;

2) oder durch beſondere Krankenkaſſen, bei welchen die Beiträge 23 pCt. des durchſchnittlichen Tagelohnes derjenigen Klaſſe von Arbeitern betragen, für welche die Kaſſe errichtet iſt. Die häufigſten dieſer Kaſſen ſind:

A) die Ortskrankenkaſſen, welche von den Gemeinden für die Hauptgewerbszweige ihres Bezirkes errichtet werden;

B) die Betriebskrankenkaſſen, welche von den Unternehmern größerer Fabriken errichtet werden.

Außerdem giebt es noch Baukrankenkaſſen, Innungskrankenkaſſen, Knappſchaftskaſſen (für Bergleute) und freiwillige Hilfskaſſen.

Verſicherungspflichtige zahlen, ihre Arbeitgeber H der Beiträge; freiwillig ſich Ver⸗ ſichernde die ganzen Beiträge.

Jeder Verſicherte erhält, wenn er krank wird, bis zu 13 Wochen lang mindeſtens

entweder von Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei und andere Heilmittel; außerdem im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom 3. Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag die Hälfte des Tagelohns, nach welchem ſein Beitrag bemeſſen iſt, als Krankengeld, bis zur Höhe von 2 Mk.;

oder freie Kur⸗ und Verpflegung in einem Krankenhauſe; außerdem die Hälfte des Krankengeldes als Unterſtützung für ſeine Angehörigen.

Stirbt ein Kaſſenmitglied, ſo erhalten ſeine Angehörigen den 20fachen Betrag ſeines Tagelohns als Sterbegeld.

Durch Gemeindebeſchluß oder Krankenſtatut kann aber die Krankenunterſtützung bis zur Dauer eines Jahres verlängert, das Krankengeld bis auf ¾ des Tagelohnes erhöht und auch für die drei erſten Krankentage ſowie für Sonn⸗ und Feſttage gewährt, die Kranken⸗ fürſorge auf Familienangehörige und Geneſende ausgedehnt und das Sterbegeld bis auf den 40 fachen Betrag des Tagelohns erhöht werden. Außerdem kann man ſich doppelt verſichern, ſo daß das Krankengeld den vollen Betrag des Tagelohns erreicht.

Amtliche Beſcheinigungen, welche die Verſicherten zur Führung der nötigen Nachweiſe brauchen, ſind gebühren⸗ und ſtempelfrei; und in Streitigkeiten über ihre Anſprüche ſind ſie vom Koſtenvorſchuß befreit.