Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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(1898) und über die gemeinſamen Rechte der Beſitzer von Schuldverſchreibungen(1899) erlaſſen. Außerdem hat es die Reichsbank errichtet, welche unter Aufſicht und Leitung des Reiches den Geldumlauf im Reiche regelt, die Zahlungsausgleichungen erleichtert und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals ſorgt.

B. Wenn wir von unſerer Hände Arbeit leben, ſo ſorgt das Reich für uns noch weiter (durch die ſog. ſoziale Geſetzgebung).

a. Zum Schutze der Arbeiter hat das Reich folgende geſetzliche Beſtimmungen getroffen.

Jeder Gewerbeunternehmer iſt verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maſchinen und Gerätſchaften ſo einzurichten und zu unterhalten, und den Betrieb ſo zu re⸗ geln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Geſundheit ſoweit geſchützt ſind, wie es die Natur des Betriebes geſtattet. Tut er das nicht, ſo iſt die Polizeibehörde befugt, die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche dazu erforderlich ſind. Für ſolche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Geſundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann durch Beſchluß des Bundesrats Dauer, Beginn und Ende der zuläſſigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pauſen vorgeſchrieben werden(Ge⸗ werbeordnung 1900, 120 a e).

Im Betriebe von Werkſtätten, Fabriken, Berg⸗ und Hüttenwerken, Zimmerplätzen, Zie⸗ geleien und Werften ſowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Feſttagen nicht beſchäftigt werden. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am erſten Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſttage überhaupt nicht, an ſonſtigen Sonn⸗ und Feſt⸗ tagen nicht länger als 5 Stunden beſchäftigt werden. Ausnahmen werden nur für Notfälle und Zeiten beſonders dringender Arbeit zugelaſſen(Gewerbeordnung 1900, 105 a 1).

In offenen Verkaufsſtellen und den dazu gehörigen Schreibſtuben(Kontoren) und La⸗ gerräumen muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemeſſene Mittagspauſe und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindeſtens 10 Stunden gewährt werden, ausgenommen an jährlich höchſtens 30 Tagen, welche die Orts⸗ polizeibehörde beſtimmt, und außerdem in beſonderen Notfällen. Sie dürfen nur von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends für den geſchäftlichen Verkehr geöffnet ſein, ausgenommen an höchſtens 40 Tagen, welche die Ortspolizeibehörde beſtimmt, jedoch nur bis ſpäteſtens 10 Uhr abends(Gewerbeordnung 1900, 139 m).

Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken überhaupt nicht beſchäftigt werden, Kin⸗ der unter 14 Jahren nicht mehr als 6 Stunden täglich, junge Leute von 1416 Jahren nicht mehr als 10 Stunden täglich mit beſtimmten Pauſen, Mädchen und Frauen nicht mehr als 11 Stunden täglich mit einer einſtündigen Mittagspauſe, und alle Genannten nicht wäh⸗ rend der Nachtzeit und niemals an Sonn⸗ und Feſttagen. Außerdem iſt der Bundesrat er⸗ mächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern für gewiſſe Betriebe gänzlich zu unterſagen oder von beſonderen Bedingungen abhängig zu machen, und hat dies getan(Gewerbeordnung 1900, 135139 a, 154).

Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindeſtens 20 Arbeiter beſchäftigt werden, iſt eine Arbeitsordnung zu erlaſſen. Dieſelbe muß, ſofern Strafen vorgeſehen werden, Be⸗ ſtimmungen über die Art und Höhe derſelben enthalten. Strafbeſtimmungen, welche das Ehrgefühl und die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldſtrafen dürfen einen durchſchnittlichen Tagesarbeitsverdienſt nicht überſteigen. Alle Strafgelder müſſen zum Beſten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Andere als in der Arbeitsordnung vorgeſehene Strafen dürfen über einen Arbeiter nicht verhängt werden. Die Arbeitsordnung iſt der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen und, wenn ſie den ge⸗ ſetzlichen Beſtimmungen zuwiderläuft, auf Anordnung dieſer Behörde entſprechend abzuändern (Gewerbeordnung 1900, 134a h).

Die Gewerbeunternehmer ſind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche eine Fortbildungsſchule beſuchen, die hierzu feſtgeſetzte Zeit zu gewähren(Gewerbeordnung 1900, 120); auch iſt die Ausbildung der Lehrlinge geregelt(ebenda 126132a).

Die Aufſicht über die Ausführung dieſer Beſtimmungen iſt beſonderen Gewerberäten und Gewerbeinſpektoren übertragen, welche von den Einzelregierungen zu ernennen und

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