Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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Für Verluſt des aufgegebenen Reiſegepäcks oder für Schaden durch verſpätete Ankunft desſelben haftet die Eiſenbahn.

3) Güterbeförderung. Die Eiſenbahn iſt verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den Güterverkehr eingerichteten Stationen zu übernehmen. Bei Verſendung von Gütern nach Orten, welche nicht an einer Eiſenbahn gelegen, oder nach Eiſenbahnſta⸗ tionen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet ſind, müſſen wir die Eiſenbahnſtation bezeichnen, bis zu welcher das Gut befördert werden ſoll; den Weitertransport hat, ſofern dafür nicht von der Eiſenbahn Einrichtungen getroffen ſind, der Empfänger zu beſorgen.

Die Eiſenbahn iſt verpflichtet, das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, welcher nach den Tarifen den billigſten Frachtſatz und die günſtigſten Transportbedingungen dar⸗ bietet. Güter, deren Beförderung nicht ſofort erfolgen kann, muß ſie, ſoweit die Räumlich keiten es geſtatten, in einſtweilige Verwahrung nehmen.

Eilgut wird auch an Sonn⸗ und Feſttagen zu beſtimmten Tageszeiten angenommen und ausgeliefert, gewöhnliches Frachtgut nicht.

Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge ſtatt, in welcher ſie zur Beför⸗ derung angenommen worden ſind.

Die Lieferfriſten dürfen nicht länger ſein als

für Eilgüter und Tiere: Expeditionsfriſt... 1 Tag Transportfriſt für je 300 km 1 für gewöhnliche Frachtgüter: Expeditionsfriſt.... 2 Transportfriſt für je 200 km 1

Die Lieferfriſt beginnt, abgeſehen von dem Falle einſtweiliger Verwahrung, Mitternacht nach der Annahme. Iſt aber der erſte oder letzte Tag der Lieferfriſt ein Sonn⸗ oder Feſt⸗ tag, ſo wird ſie dadurch für Frachtgüter um 1 Tag verlängert.

Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe von uns zur Beförderung an⸗ genommen hat, haftet uns für die richtige Ausführung der Beförderung auch auf den fol⸗ genden Bahnen bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger, außer wenn der Schaden durch unſer Verſchulden oder durch höhere Gewalt entſtanden iſt.

Im Frachtbriefe können wir unſer Intereſſe an der Lieferung in einem Geldbetrage angeben. Dafür iſt ein Frachtzuſchlag zu entrichten, welcher mindeſtens 40 Pfg., höchſtens aber 25 Pfg. für je 10 km und 1000 Mk. angegebener Summe beträgt.

Wird die Lieferfriſt um mehr als 12 Stunden überſchritten, ſo können wir, wenn die Eiſenbahn nicht beweiſt, daß dadurch kein Schaden entſtanden iſt, für jeden Tag Verſpätung als Vergütung ½, der Fracht bis zur Hälfte der Fracht verlangen; wenn aber das Intereſſe an der Lieferung angegeben iſt, das doppelte(bis zum angegebenen Betrage).

Beweiſen wir, daß dadurch ein Schaden entſtanden iſt, ſo können wir Schadenerſatz bis zur Höhe der ganzen Fracht verlangen; wenn aber das Intereſſe an der Lieferung angegeben iſt, den Betrag des ganzen Schadens(bis zum angegebenen Betrage).

b) Mit Öſterreich⸗Ungarn, Italien, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Dänemark und Rußland hat das Reich ein internationales Uebereinkommen über den Eiſenbahnfrachtverkehr geſchloſſen(1890), durch welches wir auch gegen die fremden Eiſenbahnen, welche in einer beſonderen Liſte verzeichnet ſind(VII. Ausgabe Reichsgeſetz⸗ blatt 1901, S. 17 36), ähnliche Rechte haben wie gegen die deutſchen Eiſenbahnen.

B) Außerdem ſind mit einer jährlichen Beihilfe des Reiches regelmäßige Poſtdampf⸗ ſchiffsverbindungen nach Oſtafrika, Oſtaſien und Auſtralien eingerichtet. Auch unterhält das Reich den Kaiſer⸗Wilhelm⸗Kanal, eine techniſche Kommiſſion für Seeſchiffahrt und die deutſche Seewarte in Hamburg, welche die Aufgabe hat, die Kenntnis des Meeres und der Witterungs⸗ erſcheinungen zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt zu verwerten.

9. Zur Förderung des wirtſchaftlichen Verkehrs hat das Reich gleiches Maß und Gewicht, gleiche Münze und gleiche Zeit geſchaffen, eine Wechſelordnung eingeführt (1869), ein Handelsgeſetzbuch gegeben, welches die Verhältniſſe des Handelsſtandes, die Handels⸗ geſellſchaften(insbeſondere die Aktiengeſellſchaften), die Handelsgeſchäfte und den Seehandel regelt(1869, in neuerer Faſſung 1897), und Geſetze über die Erwerbs⸗ und Wirtſchaftsge⸗ noſſenſchaften(1889, in neuer Faſſung 1898), über Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung